Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
519
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Constitution v, 26. Des. 1801. 519

ein bürgerliches Appellationsgericht und einenpeinlichen Gerichtshof; jede dieser Stellen bestehtgus Z Mitgliedern.

28. Die Richter erster Instanz halten sich imHauptort jedes Canlons, die bürgerlichen Appellatious,und peinlichen Gerichte in der Stadt Lucca auf.

29- Die Compctsnz der Richter erster Instanz bc,steht darin: die Sachen, welche von den Fricdcnsrich,tcrn an sie gelangen, appcllationswcisc zu richten, undalle andern Sachen, welche die im 2-5- Art., die Ge-richtsbarkeit der Friedensrichter betreffend, bestimmteSumme übersteigen, in erster Instanz zu entscheiden;auch über die peinlichen Sachen erkennen sie in ersterInstanz.

30. Das bürgerliche Appellationsgcricht er,kennt in den Sachen, die von der Stelle erster Instanzjedes Cantons an dasselbe gelangen; cs erkennt auch Cas,sation oder Nullität in peinlichen Sachen.

31 . Der peinliche Gerichtshof entscheidet ap,pcllationsweisc alle peinlichen Sachen, nutz erkennt Cas-sation oder Nullität in Civilsachcn.

32. Alle sechs Jahre schreitet das Collegium zur Be»stätigung der Civil, und peinlichen Richter nach der Mehr,heit der Stimmen der Versammlungen.

33. Die Vollzichungsbehörbc ernennt zwei Commis,saricn bei den beiden obersten Gerichtshöfen, dem bür,gerlichen und dem peinlichen,

Allgemeine Verfügungen.

34. Kein peinliches oder bürgerliches Gesetz kanneine rückwirkende Kraft haben,

35. Der nächtliche Aufenthalt jedes Bürgers ist un,verletzlich, und cs kann keiner vor Gericht gezogen, ver,haftet und gefangen gehalten werden, außer in den vomGesetz bestimmten Fällen, und nach den von demselbenvorgeschriebenen Formen.