500
auf Befehl des Königs, oder aus irgend einer andernUrsache, ihre Amtsverrichtungen niedcrlegen müssen, sobehalten sie doch, nach wie vor, Titel, Rang, Vorzügeund Gehalt. Diese können sie nur aus denselben Ursa-chen verlieren, welche den Verlust des Bürgerrechte-nach sich ziehen.
42- Die Minister sind gebornc Mitglieder des Staats-raths , so lauge sie ihr Amt verwalten. Sie können beiden Derathschlagungcn aller Abthcilungcn desselben zuge-gen scyn, wenn Sachen verhandelt werden, welche inihr Departement einschlagcn.
43. Der König kann, wenn er es für gut befindet,den Mitgliedern des Staatsraths einzelne Theile deröffentlichen Verwaltung, oder Geschäfte im Ministeriumoder Versendungen im Innern, und nach dem Auslandeanverrraucn.
Fünfter Abschnitt.
Don der gesetzgebenden Versammlung.
44. Der König eröffnet die Sitzungen der gesetzge-benden Versammlung.
45- Die Kammer der Redner ist aufgehoben. DieGesehesvorschlägc werden einer Commission übergeben,welche die gesetzgebende Versammlung je aus ihrer Mittewählt, und die ihr hierauf den Vortrag macht.
46- Die gesetzgebende Versammlung hat einen Prä-sidenten und zwei Quästoren, welche vom Könige ernanntwerden. Ihr Amt dauert zwei Jahre.
47. Sie beschäftigt sich:
u) niit der jährlichen Rechnung über die Staatsein-nahme und Ausgabe;
b) mit der Militär-Conscription;
c) mit der Veräußerung der Nationalgütep;
ä) mit dem Münzwcscn;
e) mit den Veränderungen in den öffentlichen Abga-ben, entweder durch neue Anlagen, oder neueFormen in Ansehung der schon bestehenden;