Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
499
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Constitution. Etat. v. 5. Hun. 180 ^. 499

^Sektion hat jedesmal den Vortrag. Der Rath der Cvn-snltokcn, der Gesctzgcbungsralh und der Rath der Au-ditoren entwerfen in besonderen Sitzungen, in der Form'von Vorschlägen zn Gesehen, Reglements, Dcrreten,oder Entscheidungen, ihr Gutachten über jede der ihnenzugcwiesencn Sachen. Diese Entwürfe werden von demPräsidenten dem Könige vorgclegt, der, ehe er sie ge-nehmigt, dieselben dem ganzen Staatsrathc zufertigcnläßt.

Z5. In diesem hat-dcr König selbst den Vorsitz, undin seiner Abwesenheit entweder ein Großbeamtcr derKrone, oder ein consultircnder Staatsrath, den derKaiser dazu bestimmt.

36. Der Staatsrath hat nur eine berathcndc Stimme.

37. Wenn er über Gcsetzvorschlägc, oder Verord-nungen in Hinsicht der öffentlichen Verwaltung bcrath-schlagt; so müssen zwei Drittheile der für den ordentli-chen Dienst bestimmten Mitglieder anwesend seyn. Beianderen Gegenständen ist die Gegenwart von 18 Mit-gliedern erforderlich.

38. Der Staatsrath hat einen Generalsekretär, wel-cher noch so viele Gehülfen hat, als der Dienst noch-wendig macht.

§. 5.

Allgemeine Vorschriften.

39- Nach der ersten Bildung des Staatsraths kannkünftig keiner mehr Mitglied des Gcschgcbungsrathswerden, der nicht zuvor Mitglied des Raths der Audi-toren war, und keiner Mitglied des Raths der Consul-torcn, der nicht in dem Gcsctzgcbnngsrathe gewesen.

40. Der Gehalt der Mitglieder des Raths der Au-ditoren ist auf 6000 mailändische Lire bestimmt; jenerder Mitglieder des Gcsehgcbnngsrathcs auf 15,000, undder des Raths der Consnltvren auf 25-000.

41. Die Mitglieder des Consultorcnraths sind lebens-längliche Staatsrathc. Sie können selbst von dem Kö-nige nicht entsetzt werden, uno wenn sie auch, entweder

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