Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
471
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Lonsiitption v. 28. Jan. 1802. 471

17. Die Mitglieder eines jeden Collegiums müssenwenigstens dreißig Jahre alt seyi,: sie werden auf lc,benslang gewählt.

18. Jedoch hört man auf, Mitglied eines solchenCollegiums zu seyn:

1 ) durch gesetzlich erwiesenen betrügerischen Bankerott

3) durch eine ohne rechtmäßige Ursache verlängerte,

und während drei auf einander folgender Sihuntgen des Collegiums, wovon man Mitglied ist,dauernde Abwesenheit; -

A) durch eine, ohne Genehmigung der Negierung ge,schehene, Annahme eines Dienstes bei einer frcmtden Macht; . '

4) durch die Fortdauer der Abwesenheit aus der Netpuhlik, sechs Monate nachdem man auf gesetzlicheWeise zurückberufcn worden ist;

5 ) durch alle die Ursachen, weiche das Bürgerrechtverlieren machen.

19- Jedes Collegium übergibt, che cs sich trennt,das Protokoll seiner Sitzung der nächstfolgenden Zensur.

Vierter Titel.

Vom Collegium der Grmndcigenthümc?.

20. Das Collegium der Grundeigcnthümcr (Uoosi^äenri) besteht aus ZOO Bürgern, welche aus allen Estgcnthümern in der Republik auserwählr werden, die, anliegenden Gründen, ein jährliches Einkommen von we<nigstcns 6000 (Mailänder) Lire *) haben. Ihr Ver-sammlungsort, wahrend 'der ersten zehn Jahre, istMailand.

21. Jedes..Departement hat. das Recht, in dem CoUlegium der Grundcigcnthümcr wenigstens eben so vieleMitglieder Hu haben, als die Bevölkerungszahl angibt:Eines auf dreißigtausend Menschen gerechnet,

*) Ein Mailänder Lire beträgt ohngefähr sr i/s KreuzerReichsgeld.