Lonsiitption v. 28. Jan. 1802. 471
17. Die Mitglieder eines jeden Collegiums müssenwenigstens dreißig Jahre alt seyi,: sie werden auf lc,benslang gewählt.
18. Jedoch hört man auf, Mitglied eines solchenCollegiums zu seyn:
1 ) durch gesetzlich erwiesenen betrügerischen Bankerott
3) durch eine ohne rechtmäßige Ursache verlängerte,
und während drei auf einander folgender Sihuntgen des Collegiums, wovon man Mitglied ist,dauernde Abwesenheit; -
A) durch eine, ohne Genehmigung der Negierung ge,schehene, Annahme eines Dienstes bei einer frcmtden Macht; . '
4) durch die Fortdauer der Abwesenheit aus der Netpuhlik, sechs Monate nachdem man auf gesetzlicheWeise zurückberufcn worden ist;
5 ) durch alle die Ursachen, weiche das Bürgerrechtverlieren machen.
19- Jedes Collegium übergibt, che cs sich trennt,das Protokoll seiner Sitzung der nächstfolgenden Zensur.
Vierter Titel.
Vom Collegium der Grmndcigenthümc?.
20. Das Collegium der Grundeigcnthümcr (Uoosi^äenri) besteht aus ZOO Bürgern, welche aus allen Estgcnthümern in der Republik auserwählr werden, die, anliegenden Gründen, ein jährliches Einkommen von we<nigstcns 6000 (Mailänder) Lire *) haben. Ihr Ver-sammlungsort, wahrend 'der ersten zehn Jahre, istMailand.
21. Jedes..Departement hat. das Recht, in dem CoUlegium der Grundcigcnthümcr wenigstens eben so vieleMitglieder Hu haben, als die Bevölkerungszahl angibt:Eines auf dreißigtausend Menschen gerechnet,
*) Ein Mailänder Lire beträgt ohngefähr sr i/s KreuzerReichsgeld.