Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
470
Einzelbild herunterladen
 

470

Italien.

hastig zu fcyn, und endlich di? Ursachen, durch welchedie bürgerlichen Rechte snspcndirt werden, oder verlorengehen.

9- Es bestimmt gleichfalls die Verfertigung eines büregcrlichcn Registers. Blos die darin eingeschriebenen Bür»gcr sind zu evnstitutiynellcu Stellen wählbar.

Dritter Titel.

Von de,, C o l l e g i c n.

40. Drei Wahlcollegicn, nämlich das Collegium derGrundcigcnth ümer, das der Gelehrten, und dasder Handelsleute, sind das erste Organ der Nationnalsouverainctat.

41. Auf die Einladung der Negierung versammelnsich die Collcgicn wenigstens einmal alle zwei Jahre, umihre Zahl zu ergänzen, und um die Mitglieder derSkaats-Consulta, des gesetzgebenden Körpers, der Nevi/sions.' und Cassationsgcrichte, und die Nechnungs/Kom/missarien zu ernennen, Ihre Sitzung kann nicht übervierzehn Tage dauern,

12. Sic berathschlagen ohne Diskussion, und durchgeheime Skimmc-nablegung.

lg, Die Sitzung eines Collegiums ist nur in soferngültig, als ein Drittheil aller Mitglieder anwesend ist.

14. Bei jeder ordentlichen Sitzung der Collegicn über?reicht die Regierung einem jeden derselben das Verzeichnniß der erledigten Stellen, und Nachwcisungen in Be/trcff der zu machenden Ernennungen. Die Collcgicnkönnen die schriftlichen Ansuchungen derjenigen, welchebestimmte Ansprüche um aufgenymmcn zu werden an/führen, geradezu annehmen,

15. Sie bestätigen oder verwerfen die Denuntiatio/ncn, welche nach den Artikeln 109- 111 und 114 ansie gelangen,

16» Sic entscheiden über die Constitutionsartikes, wes/che ihnen pvn dem Stggtsrakhe porgcschlagcn werden,