Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
411
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Verordnung v. 15 . Inn. 1816. /tll

Verfassung für Unser Fürstentum erwachsen werden,bereits durch Unsern bevollmächtigten Gesandten am Courgrcssc in Wien, gemeinschaftlich mit andern verbündetentcutschcn Fürsten, durch eine Note vom 16. November1814 Unsere Absicht haben erklären lassen, da, wo einelandstandischc Verfassung nicht bereits bestehe, solche ei»/treten lassen zu wollen, auch demnächst in dem unterm8. Junius v. I. abgeschlossenen teutschcn Bundesver/trage den Grundsatz ausgestellt und angenommen haben,daß landstandischc Verfassungen in allen Bundesstaate»Statt finden sollen; so verordnen Wir wie folgt:

h. 1. Zur Beförderung der allgemeinen WohlfahrtUnsrer schaumburgischcn Lande, zur Derathung über die,zu diesem Zwecke diensamsten Mittel und zur Ausübungder landstandischcn Gerechtsame sollen in Zukunft in fol»gcnden Verhältnissen, Landständc in Unsern schaumburrgischen Landen bestehen.

§. 2. Die Landständc Unserer schaumburgischcn Lande«sollen folgende Rechte auszuübcn haben:

1) Das Recht, die zur Staatsverwaltung nothwcn/digen Ausgaben nach den ihnen vorzulcgcndcn Be/rcchnungen zu prüfen, mit'Uns über das Maaßund die Art der Besteuerung sich zu vereinige»und die darnach erforderlichen Steuern zu verwil/gen, in welcher Hinsicht Wir den Landcsvcrglcichvom. Z. Dec. 1792 hierdurch ausdrücklich bestatt/gen, und wollen, daß derselbe jederzeit befolgt undin Anwendung gebracht werden soll.

2) Das Recht, über die zu erlassenden allgemeinenLandcsgesctzc ihr Gutachten zu geben und, wennsie auf die Landesverfassung einen wesentlichenEinfluß haben, ihre Einwilligung zu dcnscl/ben zu crtheilcn.

3) Das Recht, von der Verwendung der Landcssteucr»zu den Landesbedürfnisscn Kenn tniß zu nehmen,und Uns ihre Bemerkungen vorzulcgcn, zu wcl/chem Ende ihnen die Rechnungen der Landcsstcuer/kassc jährlich rnitgethcilt werden sollen.