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Hildvm'ghtmsen.
§. 3Z. Besoldung und Remuneration des obigen Per-sonals. Der Landschnftsdirector, der Landrath, der Sun-bicus und der Kassier beziehen fixe Besoldungen aus derLandeskassc, die Ausschußdeputirtcn aber erhalten bloßeAuslüsiing bei den Versammlungen, und Diäten bei denKonventen. —
Vierter Titel.
Von Laird- und Ans schuß tagen.
§. 36. Einberufung des Landtags, 'Der' Landtag-wird jedesmal von dem Laiidesfürsten ungeordnet undvon dem Landschafrsdircktor cinberufcn. Alle drei Jahre,und zwar jedesmal zu Anfang des Jahrs wird in derRegel ein.Landtag.gehalten, außerdem aber so oft, alscs der Regent, auf Antrag des Ausschusses oder auseigener Bewegung, für nöthig hält. Die Bestimmungdes Ortes, wo der Landtag zu halten isi,, hängt vomFürsten ab, doch muß derselbe im Lande gelegen sehn.In der Regel ist die Residenz der Versammlungsort.Jeder Abgeordnete hat, sobald er zum Landtage cintrift,sich beim Direktor anzunleldeli'. '
§. 37. Eröffnung des Landtags. Sind an dem be-stimmten Tage alle LaitdeSdkffütirte,.'oder doch wenig-stens zwei Drittel derselben eingetroffen; so erfolgt aufdie von dem Direktor bei der höchsten Behörde zu ma-chende Anzeige, die Eröffnung des Landtags'in solennerForm, entweder vom Landesfürsten selbst, oder durch ei-nen fürstlichen Kommiffarius.
h. 38. Ordnung des Sitzes der Dcpistirlen. 1!n-geachter die Volksvertreter nach h. 6. in dieser Eigen-schaft alle gleich sind; so beobachten sic doch auf Land-tagen folgende Sitzordnung: Den ersten Platz nimmtder Landschaftsdirecror ein; dann folgen zu beiden Sei-ten der Deputiere des geistlichen Standes, die Abgeord-neten der Ritterschaft, die Abgeordneten der Städte unddie .der-Aenttcr, Die Deputieren der einzelnen Ständeunter sich, nehmen ihre Plätze Nach der Ordnung desnatürlichen Alters.