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3 (1820)
Entstehung
Seite
387
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Reftr. d. Herz. Fried., v. 27 Nov. 1817. 387

klärung darüber werdet erstattet habe». Indem Wirauf diese Weise die Rechte Unserer getreuen Untcrlhat»en und Stände Nicht wenig erweitern, und ihnen soviel Einstnst auf den Gang der öffentlichen Verwaltungund die Erhaltung des Ganzen gestatten wollen, als nurimmer mit der Selbstständigkeit und dem festen Gangder Negierung und obersten Staatsgewalt vereinbar ist,gehen Wir jedoch von der, auch von Unserer Regierungsupponirtcn Voraussetzung und nothwendigcN Bedingungaus, dast sic auch die damit in unzertrennlicher Verbin/düng stehenden größeren Verpflichtungen, insbesonderedie ohnehin in den Grundsätzen des heutigen Staats.»rechts begründete Verbindlichkeit, für die Deckung derals iwthwcndig und nützlich erkannten Staatsausgaben,so weit der Ertrag des Domainenguts dazu nicht aureicht,Sorge zu tragen, »ich: verkennen, und gleich bei derersten Etatserrichtuttg für die Bedürfnisse und den Unrterhalt des herzoglichen Hofes solche Bestimmungen eintgehen werden, wie cs der fürstlichen Würde und LenKräften der zugleich als fürstlichen FaMiliengut zu be.»trachtenden Staatsdomainen angemessen ist. Wir forrbern Euch also auf, alles dieses mit dem Euch zugchenrden Entwürfe in genaue Erwägung zu nehmen, undUns Eure Erklärung und allenfallsigcn Wünsche bald?möglichst vorzulcgen, behalten Uns aber vor. Euch auchdiejenigen Bestimmungen, welche Wir wegen Bildungder ersten ständischen Versammlung nach der neuen Ordtnung cinkrclen zu lassen für nöthig erachten, zu Eurerebenmäßigen Erklärung iiiitzulhcilen.

Hildburghausen,den 27. Nov, 1817,

Friedrich»

v. Baumbach.

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