386 Hildburghariftn.
dahin garantirt: „um in allen Fallen einzuschrei-ten, wo entweder der Regent, oder die Stande wegendieser Verfassung an den Bundestag sich wenden würden."
Es gehören zwei Aktenstücke hieher. Das Ne-scripl des Herzogs an die Landschaft vom 27.Nov. 1817, und der Entwurf der landstandi-schen Verfassung, der, nach der Annahme von denStänden, zum Landesgrundgesetz erhoben ward.
re) Rescript des Herzogs Friedrich vom27. Nov. 1817.
Wir Friedrich von Gottes Gnaden rc.rc., haben,auf die von Euch in bcr Erklärung vom 29,. Jan. d. v.Jahres wegen Einführung des Bauernstandes in die Land-schaft, zu erkennen gegebenen Wünsche über die in derlandschaftlichen Verfassung überhaupt zu treffenden Mo-difikationen, und eingedenk der bei dem Wiener Kongreßvon Uns, gleich andern tcutschcn Fürsten, übernomme-nen Verpflichtungen, Unsere Landesregierung aufgefor,dert, über die Herstellung einer den Forderungen derZeit angemessenen ständischen Verfassung ihr vollständi-ges Gutachten abzugeben. Es ist Uns hierauf ein vonderselben in mehreren Sitzungen zu Stande gebrachtergutachtlicher Entwurf vorgelegt worden, welchen Wir,nach vorgenommcncr eigner Prüfung, im Ganzen Un-fern Wünschen und landesväterlichcn Absichten entspre-chend finden, und über welchen auch Unscrs Herrn Erb-prinzen Licbdcn Uns Ihre Zustimmung vorläufig zu er-kennen gegeben haben. Wir werden demnach keinenAnstand nehmen, denselben, so wie Wir ihn in der An-lage bcischlicßcn lassen, als förmliches, für alle Zeitenverbindliches und einseitig nicht abzuänderndes Landcs-grundgesctz (als Landesgrundvertrag) zu genehmigen,auch denselben von Unscrs Herrn Erbprinzen Liebdett alsUnserm nächsten Nachfolger in der Negierung gleich mitunterzeichnen zu lassen, so bald Ihr Eure beifällige Er-