Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
379
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Landesvertrag v. ly. )tpr. 1816. 379

Die Art, wie sie darüber abstimmen wol/len, bleibt ihnen ganz überlassen; jedoch sollen, so oftder Svndicus es für nöthig erachtet, die Stimmen durchKugelung gesammelt werden, und steht cs jedemMitgliede frei, zu verlangen, daß die Discussion, überden zur Beralhung vorliegenden Punct, auf den andernTag verlegt, und ihm erlaubt werde, seine Ansicht derVersammlung schriftlich vorzulcgcn.

h. 29. In den Fallen, wo die Erklärung der Standeablehnend ist, müssen die Gründe dazu angegebenwerden, und behalten Wir Uns vor, den gemachtenVorschlag oder Antrag, unter Auseinandersetzung allerdafür sprechenden Gründe, durch Unsere Regierung wie.'Verholen zu lassen, allenfalls auch, bei beharrlicher Ab/lchnung, den befragten Gegenstand zur Bcrathung andie gcsammten Stände gelangen zu lassen.

Sollte aber auch hierdurch der Zweck nicht erreichtwerden; so soll eine Kommission, aus einem Herrschaft/liehen Diener und einem landschaftlichen Mitglied, nie/dergesctzt werden, welche die Sache prüft und, wo mög/lieh, eine Vereinigung zu Stande bringt. Würde qbcrauch dieser Versuch fehlschlagen; so werden die Verhand/lungcn, in sofern sie Steuern und Verwilligun/gen nicht betreffen, an eine auswärtige Juristen/Facultät, oder an das App el l a ti o nsgcricht ein/gesandt. Die Wahl einer dieser Behörden, bleibt denLand ständen überlassen, und im Fall solche auf eineFacultät fällt, haben diese die Kommissarie» zu bestim/Men, müssen aber darunter Verschwiegenheit angcloben«H> 30. Bei cingetretener Stimmengleichheit,giebt das Votum des Land sy ndiei den Ansschlag.

§. 31 . Welche Gedanken auch ein Mitglied inden Versammlungen geäußert, und mit welchenGründen sic dasselbe vorgetragcn hat; darüber brauchtsolches nie dem Staate Rede und Antwort zugeben, vorausgesetzt jedoch, daß er überall die, dem Re/gcnten schuldige, Treue und Ehrfurcht, so wie dieden Landcsbchkrdcn zu beweisende Lichtung nichtaußer Augen gesetzt hat; wie dann auch kein Landftand