Waldeck.
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können, vor welchem sic sich zn verantworte» «nd Rechtzu nehmen, verbunden sind, so wieft) auf der andcrnSeite jedem Staatsdiencr hier-mit die Zusicherung geschieht, daß keiner, ohnegerechte Ursache und vorhergcgangene richterlicheUntersuchung und Entscheidung, seines Amts ent-setzt werden soll.
Die Sporteln werden, in solchen Fallen, für dmBeklagten bis zur Beendigung des Prozesses ausgezeichnet.Auch wollen Wir, der Billigkeit gemäß,i) bei Besetzung der Bedienungen den dazu fähigenLand cskinder» den Vorzug vor Ausländerneinräumen. -
§. 26- Kein Landsiand kann an den Versammlungenund Bcrathungen der Stände eher Theil nehmen, biscr folgenden Eid:
„Ich gelobe und verspreche als Landsiand, in allenmeinen Handlungen und Rathschläge» die allge-meine Wohlfahrt des Landes vor Augen zuhaben, die Unserm gnädigsten Fürsten und Herrnschuldige Treue und Ehrerbietung stets zu be-obachten, in nichts zu willigen, was des Herrnoder Landesrechten oder Vorthcilen zuwi-der wäre, insonderheit die Gerechtsame derLand stände getreulich zu bewahren und mit allemFleiß darauf zu achten und zu halten, daß diesel-ben unter keinerlei Vorwand verletzt oder vernach-läßigct werden."abgeleistet hat.
H. 27- Bei den jedesmaligen Zusammenkünftender Land stände, haben dieselben aus ihrer Mitte fürdie Dauer des Land- oder Deputationstages, einen Di-rektor durch Stimmenmehrheit zu wählen, welcher mitdem Snnoico die Geschäfte leitet.
§. 28. Vorschläge und Anträge aller Art, wel-che den Land ständen zu machen sind, sollen in derbisher üblich gewesenen Form, nämlich durch UnsereRegierung an sie gelangen.