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Waldeck.
<3. durch zehn Repräsentanten bei Baucrstan-
des, deren jedes Ober-Justizamt zwei zu stellen hat.
§. 12- In den drei deputieren Städten, wirddas Repräsenratioiisrecht durch den ersten Bür-germeister und Stadtsekrelär, in den nicht de«putirten Städten hingegen durch den Bürgermeisterallein, in bisheriger Weise, ferner ausgeübt.
H. 13 . Die Eigenschaften eines Repräsentan-ten, im Allgemeinen, sind: daß er
4 ) zu einer der drei christlichen Confesstonctt gehören,
2) 25 Jahre alt, und eigenen Rechtes,
3 ) Landesunterthan,
4) der Militärpflicht nicht mehr unterworfen, und
5) unbescholtenen Rufs sep, auch
6) Geschriebenes lesen könne, und seine Gedanken ge-hörig niederzuschreiben vermöge.
Insbesondere aber wird annvch erfordert, beiden Repräsentanten
s) des Bütgerstandes, unverschuldeter Besitz vonunverschuldeten Gütern, die wenigstens einen Werthvon 500 Nthlrn. haben, und
b) des Bauer stand cs, Eigcnthum eines Schahungs--pflichtigen nicht verschuldeten Gutes von wenigstens30 Morgen, den Morgen zu 120 Ruthen gerech-net, in dem Amtsdiftrict belegen, aus welchem erals Repräsentant gewählt werden soll, wobei cSgerade nicht erforderlich, daß er den Landbau selbstbetreiben muß.
§. 14. Staatsbeamte, oder sonst zu Uns inDienstpflicht stehende Personen, können an der Lan-des-Repräsentation keinen Rntheil nehmen; es wäredann, daß die Landständc die 'Aufnahme eines solchen inVorschlag brächten.
15. Die Kuhrgenossen zur Wahl der Re-präsentanten des BaVerstandes, sollen auf fol-gende Weise erkieset werden: daß jede Gemeinde ScSObcramts-Distriktes, unter Leitung ihres Geistlichen,