Landesvertrag v. 19. Apr. 1816. 371
H. 6. Me Nebenverdienste der Jnstizbchör-den, durch Deputationen, Kommissionen u. s. w., hö-ren gänzlich auf. In sofern das Geschäft nothwcndigaußer dem Gerichtsortc besorgt werden muß, z. D. Be-sichtigungen rc.; so erhält davon der Kommissarius, oderDepuratus, nach den in der Sportclordiiung bestimmtenAnsätzen, die Pfcrdemiethc und ZehrungSkosten u. s. w.;die übrigen Gebühren werden der Sportelkasse berechnet.
§. 2- Die PatriMonia ^Gerichtsbarkeit bleibtder von Dalwigkschcn Familie in dem Amte Lich-te nfcls, und den drei dcputirten Städten Cor-bach, N. Wildlingen und Mengcringhauscn inerster Instanz, desgleichen die Schriftsä ssigkeit derRitterschaft und ihren Familien, weniger, nichtden drei dcputirten Städten, in sofern sie alscoi-xora auftrctcn, oder belangt werden, Vorbehalten.
H. 8. In jedem Ober-Justizamt wird ein Obeb-Rentercibeamter angejrellr, dessen Wirkungskreisdurch eine besondere Instruction genau bestimmt werdensoll.
§. 9. In Ansehung Unserer Negierung und Un,sercs Hofgc rechtes, verbleibt cs vorerst, so wie
§. tO.
L. in Betreff der Justiz Und Nentcrei in Unserm Für-stenthume Pprmonc, bei der bisherigen Einrich-tung.
II.
Die Repräsentation Unserer UntcrkhancnanlangcNd/ so witd solche
H. 11 . folgendermaßen bewerkstelligt werden:
durch die Besitzer bisheriger LandtagsfahigerRittergüter, oder die Ritterschaft.
L. durch die Städte, denen Arolsen unter den imNeceß vom 19. d. fcstgestellken Bestimmungen, bei-gezahlt werden soll, oder dem Bürg er stand.
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