Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
332
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ZL2 Wirkembcrg.

Zehntes Kapitel.

Non dem Staa tsgcrichtshofe.

§. 195- Zum gerichtlichen Schutze der Verfassungwird ein Staatsgcrichtshof errichtet. Diese Be<Hörde erkennt über Unternehmungen, welche auf den Um«stürz der Verfassung gerichtet sind, und über Verletzungeinzelner Puncte der Verfassung.

§. 196. Der Staatsgcrichtshof besteht aus einemPräsidenten, welcher von dem Könige aus den erstenVorständen der höher» Gerichte ernannt wird, und anszwölf Richtern, wovon der König die Halste aus denMitgliedern jener Gerichte ernennt, die Stänbeversammrlung aber die andere Hälfte nebst drei Stellvertreternim Zusammentritte beider Kammern außerhalb ihrerMitte wählt.

Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstenszwei Nechtsgclchrtc scyn, welche auch, mit Vorbehaltder Einwilligung des Königs, aus königlichen Staats,dienern gewählt werden können. Außerdem müssen dieMitglieder alle zur Stelle eines Ständcmitglicds erfor,dcrlichcn Eigenschaften haben.

Das Kanzlei-Personal wird aus dem Obertribunatgenommen.

§. 197. Sämmtliche Richter werden für diesen ihrenBeruf besonders verpflichtet, und können gleich den übri,gen Justizbeamten nur durch Urthcilsspruch ihrer Stelleals Mitglieder dieses Gerichtshofs entsetzt werden. Nimmtjedoch ein ständischer Richter ein Staatsamt an; so hörter dadurch auf, Mitglied dieser Stelle zu scyn, kannaber von der Ständevcrsammlung wieder gewählt wer,den. Eben so tritt ein vom Könige ernanntes Mitgliedaus dem Gerichte, wenn cs aufhört, sein richterlichesHauptamt zu bekleiden.

§. 198. Das Gericht versammelt sich auf Einberu-fung durch den Präsidenten, welche von diesem sogleichgeschehen muß, wenn et dazu einen von dem Justizmst