Verfassungömk. v. 25. Sept. 1819- 331
oder durch die vereinigten Kammern, und richtet sich imUcbrigcn »ach den dcßhalb bei den königlichen Beamtengeltenden Gesetzen.
Die Annahme und Entlassung der ständischen Kanz/leidieiier hängt von den Präsidenten ab.
Das gcsammtc Amts/ und Dienstpersonal steht beinicht versammeltem Landtag unter der Aufsicht und denBefehlen des Ausschusses, welcher auch in der Zwischen/zeit die erforderlichen Amtsverwcser zu bestellen, undungetreue oder sonst sich vergehende Diener in den ge/setzlichcn Fällen den Gerichten zu übergeben hat.
§. 194. Eine eigene ständische Kasse, welche die fürsie jedesmal zugleich mit dem Fmanzctat zu vcrabschie/dcnde Summe aus der Staatskasse in bestimmten Ratenerhält, bestreitet den ständischen Aufwand.
Hicher gehören die Taggclder und Reisekosten derMitglieder der Ständevcrsammlung, die Besoldungender ständischen Ausschußmitglieder, Beamten und Die/ner, die Belohnungen derjenigen, welche durch besondereAufträge der Stände oder des ständischen Ausschussesbemüht gewesen sind, die Unterhaltung einer an/gemessenen Düchersammlung, die Kanzleikostcnüberhaupt, und andere mit der Geschäftsführung ver/bundene Ausgaben.
Die jährliche Kasscnrcchnung, welche mit Angabealler einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu führen ist,wird von einer besonder» ständischen Kommission probirt,in der Ständeversammlung zum Vortrag gebracht, undpon dieser justificirt. Jedes Mitglied der Versammlungkann die eigene Einsicht dieser Rechnung verlangen.
Die Besoldungen der Mitglieder und der Beamtendes Ausschusses, so wie die Taggclder und Reisekostender Ständemitgliedcr, werden durch Verabschiedung be/stimmt werden.
Die nicht in Stuttgart anwesenden Mitglieder de-Ausschusses erhalten, wenn sic cinberufcn werden, glci/che Diäten und Reisegelder, wie die Ständemitgliedcr,und beziehen solche aus der ständischen Kasse.