Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
324
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Wirteinbtt'g.

Handlungen durch den Druck bekannt z» ma-chen. Von der ersten Kammer must wenigstens dasletztere geschehen.

Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder derMistbilligung geben, werden unverzüglich entfernt.

H. 168> Die Sitzungen werden geheim, thcils aufdas Begehren der Minister und königlichen Kommissa,rien bei Vorträgen, die sie, ihrer Erklärung nach, imNamen des Königes zu machen haben, und welche nurim Falle einer solchen Erklärung für amtliche Aeußernn-gen zu halten sind; thcils auf den Antrag von wenig-stens drei Mitgliedern, wenn diesen, »ach vorläufigemAbtritt-der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer bei.-stimmt.

§. 169. Die Minister sind befugt, den Verhandln»,gen der beiden Kammern anzuwohncn, und an den Be,rathschlagungcn Thcil zu nehmen. Sie können fichauch von anderen Staatsdiencrn begleiten lassen, welcheetwa den vorliegenden Gegenstand besonders bearbeitethaben, oder sonst vorzügliche Kenntnist davon besitzen.An den Sitzungen der ständischen Kommissionen stehtihnen iin Fall einer ausdrücklichen Einladung gleichfallsThcilnahmc zu.

§. 170. Deputationen kann die Srändevcrsammlungweder annehmen, noch ohne Erlaubniß des Königesabordncn.

§. 171- Nur den Ministern oder königlichen Konumissarien, den Berichterstatter» der ständischen Kommis-sionen und den Mitgliedern, welche einen Gegenstandzur Bcrathung in Antrag zu bringen (eine Motion zumachen) haben, steht die Befugnis; zu, schriftlicheReden in der Versammlung abznlcsen. Außerdemfinden bloß mündliche Vorträge statt.

§. 172. Gcsehcscntwürfe können nur vondem Könige an die Stände, nicht von denStänden an den König gebracht werden.Den Ständen ist aber unbenommen, imWege der Petition auf neue Gesetze sowohl.