Verfassungsurk. v. 2Z. Sept. 1819- 322
Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt derKönig ohne Verschlag; für die Stelle des Viceprästdcn-tcn werden von der ersten Kammer drei standcsherrlicheMitglieder durch absolute Stimmenmehrheit gewählt,aus welchen der König eines ernennt.
Eben so wählt die zweite Kammer aus ihrer Mitte,ohne Unterschied der Klassen, drei Mitglieder zur Stelleihres Präsidenten, und wenn hierauf die königliche Er,nennung erfolgt ist, auf gleiche Art zu dem Amte deckVicepräsidcntcn, welchen der König ebenfalls aus dcwhierzu vorgeschlagcNcn drei Mitgliedern ernennt.
Kommt nach Ablauf des sechsjährigen Zeitraums diezweite Kammer zum erstenmal zusammen, oder solltesonst der Fall eintrelcn, daß bei derselben beide Präsi,dialstcllen zugleich erledigt waren; so vertritt bis zurErnennung des Präsidenten das älteste rechtsgclchrteMitglied die Stelle des Vorstandes.
Jede der Kammern wählt auf die Dauer einesLandtags einen oder mehrere Sekretäre aus ihrerDritte.
h. 16.5. Der Präsident einer jeden Kammer sorgtfür die Aufrechthaltung der Ordnung, bestimmt dieSitzungstage, eröffnet und schließt die Sitzungen, ord,net den Gang der Verhandlungen, und leitet die Bera,thungei» und Abstimmungen.
H. 166. Die Mitglieder der Kammern sind Verbumden, jeder Sitzung anzuwohncn; im Fall eines gegrün-deten Hindernisses haben sie solches den Präsidenten an,zuzcigcn.
Während der Dauer der Versammlung dürfen siesich nicht ohne Erlaubniß des Präsidenten entfernen,und bei einer über 8 Tage dauernden Abwesenheit nichtohne Bewilligung der Kammer; jedoch kann der Präsi-dent in besonders dringenden Fallen auch einen solchenlangem Urlaub ertheilen, hat aber davon der Kämmerin der folgenden Sitzung KcNNtniß zu geben.
§. 167. Die Sitzungen der zweiten Kam-mer sind öffentlich; auch hat sie ihre Ver,
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