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3 (1820)
Entstehung
Seite
147
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Edict üH. d. äuß. Rechtsverh.d. K. Bayern. L47

Aufsicht mit den daraus hcrvorgehcnden Wirkungen zu,damit die Kirchengesetze befolgt, der Cultus diesen gemäßaufrecht erhalten, der reine Geist der^Neligivn und Sitt-lichkcit bewahret, und dessen Ausbreitung befördert werde.Der Anthcil, welcher jedem Einzelnen «n dieser Aufsichtzukömmt, wird durch seine Amtsvollmacht bestimmt.

§. 40. Die Kirchengcwalt übt das rein geistliche Cor-rectionsrccht nach geeigneten Stufen aus.

§. 41. Jedes Mitglied einer Kirchcngescllschaft issschuldig, der darin eingcführten Kirchenzucht sich zu un-terwerfen.

tz. 42- Keine Kirchengcwalt ist daher befugt, Glau-bcnsgesehc gegen ihre Mitglieder mit äußerin Zwangegeltend zu machen.

8. 43. Wenn einzelne Mitglieder durch öffentlicheHandlungen eine Verachtung des Gottesdienstes und derNcligionsgebrauche zu erkennen geben, oder andere inihrer Andacht stören; so ist die Kirchengesellschaft befugt,dergleichen unwürdigen Mitgliedern den Zutritt in ihreVersammlungen zu versagen.

8- 44. Die in den, Königreiche als öffentliche Cor-porationcn aufgcnommcncn Kirchen sind berechtigt, Ei-gcnthum zu besitzen, und nach den hierüber bestehendenGesetzen auch künftig zu erwerben.

8. 45. Die Eigenthumsfahigkcit der nicht öffentlichenKirchcngescllschaftcn wird nach ihrer Aufnahmsurkunde,oder wenn in dieser darüber nichts festgesetzt ist, nachden Rechten der Privatgesellschaften bestimmt.

8> 46. Allen Ncligionstheilen ohne Ausnahme issdasjenige, was sie an Eigenthum gesetzmäßig besitzen, csscy für den Cultus oder für den Unterricht bestimmt, cSbestehe in liegenden Gütern, Rechten, Capitalicn, baa-rcm Gelde, Pretiosen, oder sonstigen beweglichen Sa-chen durch den 8- 9. im vierten Titel der Verfassungs-urkunde des Reichs garantier.

8- 47. Das Kircheuvcrmögen darf unter keinem Vor-wände zum Staatsvermögen cingczogen und in der Sub-stanz zum Besten eines andern als des bestimmten Stif-

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