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3 (1820)
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Bayern.

§. 34. Zu dieser gehört die Anstellung gottcsdienstli-cher Zusammenkünfte in gewissen dazu bestimmten Ge/bäudcn, und die Ausübung der ihren Religionsgrundsäz,zen gemäßen Gebräuche sowohl in diesen Zusammenkunfttcn, als in den Privatwohnungcn der Mitglieder.

tz. 35. Den Privat,Kirchcngcsellschaften ist aber nichtgestattet, sich der Glocken oder sonstiger Auszeichnungenzu bedienen, welche Gesetze oder Gewohnheit den öffent-lichen Kirchen angecignet haben.

h. 36. Die von ihnen zur Feier ihrer Ncligions-Handlungen bestellten Personen genießen als solche keineLcsondern Vorzüge.

tz. 37. Die ihnen zustehcnden weitern Rechte müssennach dem Inhalte ihrer Aufnahmsurkundc bemessen werden.

tz. ZK. Jeder genehmigten Privat, oder öffentlichenKirchcngesellschast, kömmt unter der obersten Staat auftsicht nach den im dritten Abschnitte enthaltenen Bestim-mungen die Bcfugniß zu, nach der Formel und der vonder Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche,alle innern Kirchenangelegcnheiten anzuordncn.

Dahin gehören die Gegenstände:

s) der Glaubenslehre,

L) der Form und Feier des Gottesdienstes,c) der geistlichen Amtsführung,

6) des religiösen Volksuntcrrichts,

«) der Kirchen, Disciplin,

k) der Approbation und Ordination der Kirchendiener?«) der Einweihung der zum Gottesdienste gewidmetenGebäude und der Kirchhöfe,

Ir) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistli-chen Sachen: nämlich des Gewissens oder der Er-füllung der Neligions, und Kirchenpflichtcn einerKirche, nach ihren Dogmen, symbolischen Büchernund darauf gegründeten Verfassung,tz. 39- Den kirchlichen Obern, Vorstehern oder ihrenRepräsentanten kömmt demnach das allgemeine Recht der