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3 (1820)
Entstehung
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Bayern.

§. 10. Die jede einzelne Klasse treffende Zahl vonAbgeordneten wird nach den Bestimmungen des über dieStandeversammlniig hier beigefügtcn besonder» EdicteS,auf die einzelnen Regierungsbezirke verthcilt. (Beil. X.)

§. 11. Jede Klasse wählt in jedem Regierungsbe-zirke die sie daselbst treffende Zahl von Abgeordnetennach der in dem angeführten Ediere vorgcschriebcncnWahlordnung für die sechsjährige Dauer der Versamm-lung. Die während derselben erledigten Stellen wer-den aus denjenigen ersetzt, welche den Gewählten in derStimmenzahl zunächst kommen.

§. 12. Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordne-ten muß ohne Rücksicht auf Standes- oder Dienstver-hältnisse ein selbstständiger Staatsbürger scvn,welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, undden freien Genuß eines solchen im betreffenden Bezirkeoder Orte gelegenen Vermögens besitzt, welches seinenunabhängigen Unterhalt sichert, und durch die im Ediere(Beilage X.) festgesetzte Größe der jährlichen Versteue-rung bestimmt wird.

Er muß sich zu einer der drei christlichen Religionen,bekennen, und darf niemals einer Spccialuntersuchiingwegen Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, wo-von er nicht gänzlich freigcsprochcn worden ist.

§. 13. Alle sechs Jahre wird eine neueWahl der Abgeordneten vorgcnommcn, undsonst nur in dem Falle, wenn die Kammer von demKönige aufgelöset wird.

Die austretenden Mitglieder' sind wiederwählbar.

§. 14. Der Austritt eines bereits ernannten Mit-gliedes erfolgt während der Dauer der Versammlung:

1) Wenn dasselbe die Realität, das Gericht, Gewerbeoder die geistliche Pfründe, welche seine Wahl fürden betreffenden Regierungsbezirk, oder die Klassebesonders begründeten, aus was immer für Ver-anlassungen zu besitzen aufhört, ohne einen glei-chen Ersatz in demselben Bezirke, Orte, oder inderselben Klasse zu erwerben;