Verfassungsurk. v. 26. Mai 1818. ^27
H. 4. Die Zahl dce lebenslänglichen Ncichsräthc kannden dritten Theil der erblichen nicht übersteigen.
H. 5. Die Ncichsräthc haben Zurritt in die ersteKammer nach erreichter Volljährigkeit; eine entscheidendeStimme aber kömmt den Prinzen des königlichen Hau-ses erst mit dem Ein und zwanzigsten, den übrigen Rcichs-räthen mit dem Fünf und zwanzigsten Lebensjahre zu.
§. 6. Die Kammer der Reichsräthe kann nur danneröffnet werden, wenn wenigstens die Hälfte der sämmt-iichcn Mitglieder anwesend ist.
H. 7 . Die zweite Kammer der Ständcversamm-lung bildet sich
s) aus den Grundbesitzern, welche eine gutshcrrlicheGerichtsbarkeit ausüben, und nicht Sitz und Stim-me in der ersten Kammer haben;
d) aus Abgeordneten der Universitäten;
c) aus Geistlichen der katholischen und protestanti-schen Kirche;
6) aus Abgeordneten der Städte und Märkte;
«) aus den nicht zu a) gehörigen Landcigcnthümcrn.
H. 8. Die Zahl der Mitglieder richtet sich im Gan-zen nach der Zahl der Familien im Königreiche, in demVerhältnisse, daß auf 7000 Familien ein Abgeordnetergerechnet wird.
h. 9 . Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt:
2 ) die Klasse der adelichen Gutsbesitzer ein Achtthcil;
b>) die Klasse der Geistlichen der katholischen und pro-testantischen Kirche ein Achttheil;
e) die Klasse der Städte und Märkte ein Viertheis;— und
, ä) die Klasse der übrigen Landcigenthümer, welchekeine gutshcrrliche Gerichtsbarkeit ausüben, zwcf' Viertheile der Abgeordneten;
«) jede der drei Universitäten ein Mitglied *).
*) Bei der ersten Ständeversammlung im Febr. i8iy bestanddie Kammer der Abgeordneten aus ic>8 Personen (ausiL Adlichen, aus 17 Professoren und Geistlichen, und aus73 Bürgerlichen).,