Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
120
Einzelbild herunterladen
 

120

Bayern.

H. 3. Sämmtlichc Bcstandthcilc des Staatsguts sind.

Wie bereits in der Pragmatik vom 20. Oktober <804bestimmt war, aus welcher die nach den verändertenVerhältnissen hierüber noch geltenden Bestimmungen ingegenwärtige Vcrfassungsurkundc übertragen sind, auf >ewig unveräußerlich, vorbehaltlich der unten folgendenModifikationen.

Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte derSouverainetät bei der Primogenitur ungcthcilt und un/veräußert erhalten werden,

§. 4. Als Veräußerung des Staatsguts ist anzufc/hen, nicht nur jeder wirkliche Verkauf, sondern aucheine Schenkung unter den Lebenden, oder eine Berge/bung durch eine letzte Willcnsvcrordnung, Verleihungneuer Lehen, oder Beschwerung mit einer ewigen Last,oder Verpfändung oder Hingabe durch einen Vergleichgegen Annahme einer Summe Geldes.

Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreiung vonden öffentlichen Lasten bewilliget werden.

§. 5 . Die bisher zu Belohnung vorzüglicher demStaate geleisteter Dienste verliehenen Lehen, Staats/domainen und Renten sind von oblgcm Verbote ausgc/ >nommen.

Auch steht dem Könige die Wicdervcrlcihung heim/fallender Lehen jederzeit frei.

Zu Belohnung großer und bestimmter dem Staategeleisteter Dienste können auch andere Sraatsdomaiue»oder Renten, jedoch mit Zustimmung der Stände, inder Eigenschaft als Mannlehcn der Krone verliehenwerden.

Anwartschaften auf künftige der Krone hcimfallendcGüter, Renten und Rechte, können eben so wenig alsauf Acmtcr oder Würden crtheilt werden.

§. 6 . Unter dem Vcräußerungsvcrbotc sind ferner ^nicht begriffen:

4 ) alle Staatshandlungcn des Monarchen, welche in/ncrhalb der Granzen des Ihm zustehendcn Regie/rungsrcchts nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt