Verfassungsurk. v. 26. Mai 1818. 119
ten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mitallem Zugchör.
Auch alle neuen Erwerbungen aus Privattiteln, anunbeweglichen Gütern, sic mögen in der Haupt/ oderNebenlinie geschehen, wenn der erste Erwerber währendfeines Lebens nicht darüber verfügt hat, kommen in denErbgang des Mannsstammes, und werden als der Ge/fammtmasse cinverleibt angesehen.
h. 2. Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welche-im Falle einer Sonderung des Staarsvcrmögcns von derPrivatvcrlasscnscbaft in das Inventar der letzter» nichtgebracht werden darf, gehören r
4) Alle Archive und Registraturen;
2) Alle öffentlichen Anstalten und Gebäydc mit ih/rem Zugehör;
3) Alles Geschütz, Munition, alle Militärmagazinound was zur Landcswehr nöthig ist;
4) Alle Einrichtungen der Hofcapellcn und Hofämtcrmit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hof/stäbc und Hofintendantcn anvcrtraut, und zum Be/darf oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind;
5) Alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde derResidenzen und Lustschlösser dienet;
6) Der Hausschatz und was von dem Erblasser mitdemselben bereits vereiniget worden ist;
7) Alke Sammlungen für Künste und Wissenschaften,als: Bibliotheken, physikalische, Naturalien/ undMünzkabinette, Antiquitäten, Stacücn, Stern/Watten mit ihren Instrumenten, Gemäkdc/ undKupferstichsammlungen und sonstige Gegenstände,die zum öffentlichen Gebrauche oder zue Beförde/ruug der Künste und Wissenschaften bestimmt find;
8) Alle vorhandenen Vorräthc an baarem Gelbe undCapitalien in den Staatskassen oder a» Natura/licn bei den Uemtcrn, samt allen Ausständen anStaatsgefällcn;
9) Alles, was aus Mitteln des Staats erworbenwurde.