Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
103
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Constitution v. ly. März 1812. 10Z

beobachtet werden, die für die Abfassung der Gesetze vor-geschrieben sind; worauf man dann bestimmen wird, obin der nächsten Generaldeputation von neuem darüberberathschlagt werden soll. Und damit diese Erklärung er-folgen kann, müssen zwei Drittheilc der Stimmen fürden Vorschlag scyn.

380. Die folgende Gcncraldcputation kann, nach vor-gängiger Beobachtung der Formalitäten in allen ihrenThcilcn, in einem ihrer beiden SiHungsjahrc mir Ein-willigung von 2 Durcheilen ihrer Mitglieder erklären,daß die Ausfertigung von besonder» Vollmachten für dievorgcschlagene Reform statt finden soll.

381. Ist diese Erklärung geschehen; so soll sic öffent-lich bekannt gemacht und allen Provinzen mitgcchcilr wer-den, und die Cortes werden, zufolge der Zeit, wenn sicstatt gefunden, bestimmen, och die nächste oder die darauffolgende Deputation die Spccialvollmachten dazu mitbrin-gen soll.

382. Diese Vollmachten werden durch die Wahljun-tcn der Provinzen crcheilt, indem sie zu den gewöhnli-chen noch nachstehende Clausel hinznfügen. (Auch er-cheilt sie ihnen noch eine Specialvollmacht, um die Re-form in der Verfassung vorzunehmcn, von welcher dasDecret der Corres handelt, das folgendermaßen lautet:(hier folgt der buchstäbliche Inhalt des Decrcts). Allesin Uebcreinstimmung mit dem, was in der Constitutionvorceschrieben ist). Und sie machen sich, verbindlich das,was kraft dieser Vollmachten beschlossen werden wird,als conftikutioncll anzuerkenncn und zu halten.

383. Die vorgeschriebcne Reform soll von neuem inBcrakhschlagung genommen, und wenn zwei Drittheilcder Depimrtcn sic genehmigen, konstitutionelles Gesetz,und als solches in den Cortes bekannt gemacht werden.

384. Eine Deputation soll das Decret über die Re-form dem Könige überreichen, damit er es bekannt ma-chen und an alle Behörden und Gcmcindcräthc der Mo-narchie vcrchcilcn laßt.

Gegeben Cadix, den I8tcn März 1812-