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3-57. Die Cortes werden jährlich die nach den Uimständrn erforderliche Truppenzahl und die Art und Weirse, wie sie ausgehoben werden sollen, bestimmen.
358. Eben so werden ste jährlich die Zahl der Kriegs/
schiffe tls 1 a maiina militae), die neu aemirl
werden, odct armirt bleiben sollen, bestimmen. »
359 . Die Cortes werden mittelst besonderer Verordnnungen Alles, was die Disciplin, das Avancement,den Sold, die Verwaltung, so wie Alles, was die guteEinrichtung des Heeres, so wie der Marine betrifft)fcstsctzcu.
, 36o. Es sollen Kriegsschulen zum Unterricht und zur
Bildung in allen Zweigen des Land/ und Sccdiensteserrichtet werden.
361. Kein Spanier kann sich vom Kriegsdienste freimachen, wenn er gesetzmäßig dazu aufgcrufen wird.
Zweiter Abschnitt. -Don den National Milizen.
362. In allen Provinzen sollen Corps von Nationnalmilizcn errichtet werden, die aus den Einwohnernderselben, nach Verhältnis; ihrer Bevölkerung und ihresZustandes, gebildet werden.
363- Die Art und Weise ihrer Bildung, ihre Zahlund besondere Einrichtung in allen ihre» Zweigen solldurch eine besondere Verordnung rcgulirt werden.
364. Diese Milizen sind nicht fortdauernd im Dienst,sondern nur, wenn die Umstande cs erfordern.
365. Im Nothfall kann der König innerhalb derrcjpectivcn Provinz über diese Milizen verfügen, außer/halb jedoch sic nicht ohne Zustimmung der Cortes ver/wenden.