Constitution v. lg. März 1812» 99
mittelst eines besonder» Gesetzes ihre Organisation er,halten.
341. Sobald die Rechnung des allgemeinen Schatzes,welche sich über den jährlichen Ertrag aller Stenern undEinkünfte und ihre Verwendung erstrecken soll, definitivvon den Cortes genehmigt worden ist; so soll sie gedruckt,bekannt gemacht und an alle Provinzialdcputationcn unk»Gemcinderäthe ansgerheilr werden.
352 . Die Rechnungen, welche die Staatssekretäreüber die Ausgaben ihrer respectiven Departements anfcr««gen, sollen ebenfalls gedruckt, öffentlich bekannt gemachtuttd in Umlauf gesetzt werden.
353. Die Verwaltung der Staatsfinanzcn soll stetsvon allen andern Gewalten, als der, welcher sie anvcr-traut ist, unabhängig sepn.
354 . ZoMnter soll es blos an den Seehäfen und anden Gränzcn geben; doch soll diese Verfügung nicht eherins Werk gesetzt werden, bis cs die Cortes beschließen.
355. Die Cortes sollen vor allem andern ihre Au ft
merksamkeit auf die anerkannte Staatsschuld richten undes sich ganz vorzüglich augelegen sepn lassen, für dieallmahlige Tilgung derselben und für die Bezahlung derInteressen, so wie sie fällig werden, zu sorgen, indemsie Alles anordncn, was die Führung dieses wichtigenAdministrationszwciges betrifft, sowohl in Hinsicht derfestjusetzenden Abgaben (kirbitrios), die gänzlich ge-trennt von dem Staatsschätze verwaltet werden sollen,als der Ncchnungskammer (osslcivss äs ^
U.SL0II ).
Achter Titel.
Bon der N a ti 0 n a l k r k e g s M ä ch t.Erster Abschnitt.
Bo» dem stehender. " "ere.
356 . Es soll eine stehende Land- . - macht zur
VcrthcidiguNg des Staates Nach außen uftechthal-tung der Ordnung im Innern unterhalten wc.den.