Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
91
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Constitution v. 19. März 1812. 91

«inäico) bestehn, und in welchen der politische Hhef,wenn cs einen giebt, und in dessen Ermangelung derAlcade, oder wenn es zwei giebt, der zuerst erwählteden Vorsitz führen soll.

310. In den Städten und Flecken, wo cs noch kci-neu Sradrrath giebt und denen doch einer zukäme, wirdein Nach bestellt. Die, welche für sich oder mit ihremWeichbildc 1000 Seelen enthalten, müssen einen bekom-men, und cs soll ihnen zu dem Ende ein angemessenerBezirk angewiesen werden.

311. Die Zahl der Individuen von jeder Classe, ausweichen die Stadträthe mit Rücksicht auf die Bevölke-rung bestehen sollen, wird gesetzlich bestimmt werden.

312. Die Alcadcn, Rcgid.ores und Syndici in denStädten sollen durch Wahl ernannt werden, und dieRegidores, so wie die andern Beamten auf Lebenszeit,sie mögen Namen und Titel haben, welchen sic wollen,aushürcn.

313- Alljährlich im Monate Dccember werden dieBürge- jeder Stadt oder jedes Fleckens zusammcnkommcn,um mit Stimmenmehrheit im Verhältnisse ihrer Volks-menge eine bestimmte Zahl von Wahlmännern zu ernen-nen, welche in derselben Stadt wohnen und das Bür-gerrecht des Ö-ts genießen.

Zlst. Die Wcsslmänner ernennen in demsclbigen Mo-nate mit absoluter Stimmenmehrheit den oder die Al-cadcs, Regidores mu den oder die Syndici, damit siemit dem ersten Januar des folgenden Jahres ihre Aem-ler antreten.

315. Die Alcadcn we-den alle Jahr erneuert; dieRegidores alljährlich zur ä^jfte und eben so auch dieSyndici, wenn cs deren zwo, giebt, ist aber nur einerda, so wird alljährlich ein ant-wer gewählt.

316. Wer eines von diesen Aemtern geführt hat,kann da, wo die Bevölkerung es gestattet, vor Verlaufvon wenigstens zwei Jahren nicht nieder gewählt werden.

317 . Um Alcade, Ncgidor oder Syndikus werden zukönnen, muß man außerdem, daß man Bürger und im