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Spanien.
287- Kein Spanier kann ohne vvrgangigc summari-sche Untersuch»»-; des Faktums und ob es zu denen ge,hört, welche eine körperliche Strafe zur Folge haben,verhaftet werden. Eben so gehört ein schriftlicher Be-fehl vom Richter dazu, der ihm, wenn die Verhaftungselbst statt findet, bekannt gemacht wird.
288. Jedermann soll diesem Verhaftsbefehl Folgeleisten und jeder Widerstand wird als ein schweres Ver-brechen angesehn.
289. Im Falle der Widersetzlichkeit oder Entweichungkann Gewalt gebraucht werden, um sich der Person zubemächtigen.
29V. Der Verhaftete wird, bevor man ihn ins Ge-fängnis bringt, wenn sonst nichts es hindert, vor denRichter geführt, damit dieser ihm seine Erklärung ab-nehme; kann aber diese nicht vcrificirt werden, so wirder als Verhafteter (äetsnillo) ins Gefängniß abgcführt,und der Richter empfangt seine Aussage binnen 24Stunden.
29t. Die Aussage des Verhafteten wird nicht be-schworen; überhaupt soll in Criminalsachen über ein per-sönliches Factum (fteclio xroxrio) kein Eid abgenom-men werden.
292. Jeder auf der Thal ergriffene Verbrecher kannsogleich verhaftet werden, und Jeder hat das Recht, ihnfest zu nehmen und vor den Richter zu führen. Ist ervor diesem gestellt und in Gewahrsam gebracht worden;so wird in Allem nach Angabe der beiden vorhergehen-den Artikel verfahren.
293. Wenn beschlossen ist, daß der Ergriffene ins
Gefängniß gebracht werden oder als Gefangener (xrsso)dorr verbleiben soll; so wird ein motivirter Befehl (sutomoiivaäo) angeftitigt und abschriftlich an den Kerker-meister übergeben, damit dieser ihn in das
Gcfangcncnbuch cintragc. Wird dieses Erfordernis; nichtbeobachtet; so darf der Kerkermeister, bei Strafe dergrößten Verantwortlichkeit, Niemanden als Gefangenenaufnehmcn.