Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
87
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Constitution v. ly. März 1812. 87

282. Der Alcadc jeder Gemeinde (pnoblo) vertrittdas Amt des Friedensrichters, und derjenige, welcher eineKlage wegen Civilsachcn oder Injurien anzubringen hat,muß sich dicserhalb an ihn wenden.

283. Der Alcadc vernimmt mit zwei Nechtsverstän-digcn, von denen jede Parchci einen ernennt, den Klä-gcr sowohl als den Beklagten, unterrichtet sich von denGründen, worauf sic sich beiderseitig stützen und trifft,nachdem er die Meinung seiner beiden Gchülfcn vcrnomrmen, die Vorkehrung, die er für zweckmäßig halt, umden Streit zu schlichten, ohne daß die Sache weiter ge-führt wird, so wie sie wirklich beendigt ist, wenn beideThcilc cs bei dieser außergerichtlichen Entscheidung be-wenden lassen.

284. Wenn nicht dargcthan wird, daß man das Mit-tel der Versöhnung versucht hat, kann kein Prozeß an-gefangen werden.

285. Jede Streitsache, sie mag so wichtig scyn wiesie will, kann nur durch 3 Instanzen gehen, und cskönnen in derselben nur 3 Endnrthcile gesprochen wer-den. Wird von zwei gleichen Urchcilen an die dritteInstanz appeklirt; so muß die Zahl der Richter, die dar-über zu entscheiden haben, größer scpn, als die ZahlLerer, die in der gesetzmäßig bestimmten Form an derUntersuchung des zweiten Urthcils Theil genommen ha-ben. In dieser letzten Instanz wird auch, hinsichtlichder Wichtigkeit der Sachen, der Beschaffenheit und Artder verschiedenen Urtheilc entschieden, welcher UrtheilS-spruch auf jeden Fall in Ausübung gebracht werden soll.

Dritter Abschnitt.

Von der Justizverwaltung in Crimi-nalsachcn.

286. Die Gesetze werden die Justizverwaltung inCriminalsachen so anordncn, daß das gerichtliche Verfah-ren kurz und gut angcstcllt wird, damit die Verbrechenschnell bestraft werden.