Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
47
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Constitution v. 19- März 1812. 47

erwählt, welcher nach jenem der bevölkertste ist, und soimmer fort.

66. Nach dem, was in den Art. 31. 32 . 33- undin den drei vorhergehenden festgesetzt worben, bestimmt essich nach der Vslkszahl, wie viel Depiilirte jede Provinzund wie viel Wahlhcrren jeder Bezirk haben soll.

67. In den Bezirks-Wahlversammlungen führt derCorreaidor oder Richter des Hauptorks in dem Bezirkeden Vorsitz, und vor diesem müssen die Kirchspiel-Wahl-Herren mit dem Docnmcnre, welches ihre Wahl beur-kundet, erscheinen, damit ihre Namen in dem Bucheangemerkt werden, worein man die Protokolle der Ver-sammlungen cintragt.

68. Am bestimmten Tage versammeln sich die Kirch-spiels-Wahlherren und der Präsident in den Vcrsammrlungssälcn und fangen bei offenen Thürcn damit an, <st-ncn Sekretär und zwei Wahlzeugcn aus den Wahlhcr-rcn zu ernennen.

69. Hierauf legen die Wahlhcrren die Certificate überihre Ernennung vor, damit sie von dem Sekretär undden Wahlzeugcn untersucht werden, welche am folgendenTage erklären müssen, ob sie in Ordnung sind oder nicht.Diese Bescheinigungen des Sekretärs und der Wahlzeu-gcn werden von einer eigens ernannten, aus drei Mit-gliedern der Versammlung bestehenden Commission unter-sucht, welche am folgenden Tage Bericht darüber er-stattet.

70. An diesem Tage wird, wenn die Kirchspicss-Wahlherren beisammen sind, der Bericht über die Certi-ficate vorgclescn, und wenn hinsichtlich eines derselbenoder gegen einen Wahlhcrren, wegen Ermangelung dererforderlichen Eigenschaften, etwas einzuwendcn wäre, sosoll die Versammlung in letzter Instanz darüber entschei-den und nach ihrem Gutbcfinden verfahren, und das,was sic beschließt, soll ohne weitere Appellation in Aus-übung gebracht werden.

71. Ist dieses beendigt; so begeben sich die Kirch-spiels-Wahlhcrren mit ihrem Präsidenten in die Haupts