Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
469
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Constitution vom 4. Nov. 1814. 469

Constitution vom 4. Nov. i

oder Grundgesetz des Königreichs Norwegen,gegeben in d e r R ei ch s v c r sa m in iung zuEid s-ivold den 17. Mai 1814: und nunmehr inFolge der Vereinigung der Reiche Normengen und Schweden näher bestimmt in Nor/wcgens außerordentlichem Storrhing zuChristiania, den 4.,Nov. 1814.

Wir Repräsentanten des Norwegischen Reichs bei demden 7. October 1814 in Folge der Bekanntmachung vomlehtverflosscnen 16. August in Christiania versammeltenaußerordentlichen Storthing, thnn kund:

Nachdem wir, wie unsere Bekanntmachung vom ai. v.M- crgiebt, am Tage zuvor, nach reifer Ueberlcgung be-schlossen hatten, daß das Königreich Norwegen in Zukunft,wie ein selbstständiges Reich, mit dem Königreiche Schwe-den unter einem Könige vereinigt scpn solle, jedoch unrerBeibehaltung seines Grundgesetzes, mit den zum Glück desReichs und in Gemäßheit dieser Vereinigung nothwendigcnVeränderungen, haben wir diese in nähere Erwägung ge-zogen , und deshalb zugleich mit den zu dem Ende zu Folgeder zu Moß geschlossenen Constitution von lctztvcrflossmcm14. August ernannten Königlichen Commissarien unterhan-delt. Demnach haben wir beschlossen, gleichwie wir hier-durch beschließen und fcstsctzen, daß anstatt der von derRcichsversammlung zu Eidswold den lehtverflosscnen 17.Mai gegebenen Constitution, folgende, kheils auf dieselbegebauten, theils in Gemäßheit der Vereinigung getroffenenBestimmungen inskünftigc gelten und von allen und jedenBekommenden beobachtet und unverbrüchlich befolgt wer-den sollen.

Grundgesetz des Reichs Norwegen.

Ueber die Staatsform und die Religion.

h. 1. Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbst-ständiges, unrheilbarcs und unabhängiges Reich, mit Schwc,