Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
412
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412 Dis vier freien Städte Tcutschlands.

vorgelegt, so wie denn überhaupt Abolitions-Strafmilderungs-und Erlassungsgesuchc in allen peinlichen oder polizeilichenSrrafsällcn dem ganzen Senate Vorbehalten sind.

Gegen alle peinliche Erkenntnisse des hiesigen Criminal-gerichts findet, wenn der Verurtheiltc die Kosten selbst de-streiten kann, eine weitere Vertheidigung und Versendungder Acten an eine auswärtige Nechtsfacultät Statt. Wennaber daS Stadtärarium die Kosten bestreiten soll; so kannnur die Artenrevision dahier bei dem nämlichen Gerichtedurch Anordnung eines andern Referenten verlangt werden,cs wäre denn, daß auf eine mehr als dreimonatliche Ge-fängnis- oder Srhanzenstrase erkannt worden wäre, wel-chen Falls bei der Armuth des Sträflings das Aerarium dieKosten der weiteren Vertheidigung und Acteuversendung zuübernehmen hat.

Artikel sto.

I. b) Peinliches Ncrhöramt.

Das peinliche VerhLranit verbleibt bei der jetzigen Ein-richtung, mit dein Zusätze, daß der zeitige jüngere Bür-germeister das Präsidium dabei führt. Wenn der zeitigeCriminalrath durch Krankheit oder Abwesenheit verhindertwird; so hat das Criminalgericht eines seiner jünger» Mit-glieder zur interimistischen klebernahme der Functionen desCtiminalraihs zu committire», welches dann hierzu aller-dings verbunden ist.

Artikel.01.

II. Das Stadtgericht.

Das Stadtgericht, als Gericht erster Instanz für alle,dem Stadcamt und dem Landamt nicht zugcwicsene Rechts-sachen, und als zweite Instanz für diejenigen, wo jencAem-ter in erster entscheiden, bildet zugleich das Obcrvormund-schastliche Amt.

Es wird außer dem Director mit sieben rechtsgelehrrten Senatoren der zweiten oder auch der ersten Qrdnun-hrfttzt.