Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
383
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Die vier freien Städte Teutschlands. zzz

iv 5 §§., welche mit vieler Umsicht der für ein republika-nisches Stadtgebiet zu berücksichtigenden Bedürfnisseverfaßt, und am 19. Jul. 18 ,4 von dem Staatsmini-stcr von Stein (s. die Entscheidung des ober-sten Vcrwaltungsdep artements, als Anhangzur Constitution, S. 69—69) — doch mit mchrern vor-geschlagenen Berichtigungen und mit Vorbehalt derjeni-gen Berichtigungen empfohlen worden war, welcheTeutschlands künftige Verfassung über dasÄerhaltniß der freien Stadt Frankfurt zu dem Ganzenenthalten werde.

Verstattctc es der Raum; so würde dieser Consti-tutionscntwurf, wegen vielerinnern Vorzüge, hiereine Stelle verdienen. Wir verweisen aber dabei auf denangeführten besonder,: Abdruck desselben, und auf einespätere, dazu gehörende, im Jahre > 8,4 — aber ohneNennung des Verlegers erschienene — Flugschrift: Ei-niges zur Erläuterung und Verthcidigunqder Vorrede des gedruckten Entwurfs derConstitution der freien Stadt Frankfurt.07 Seilen, gr. 8.

Als endlich am 9.J11,:. i 8,5 in der Wiener Con-greßacte die Stadt Frankfurt sammt ihrem Gebietefür frei erklärt, und keine Verfügung des oberstenVerwaltungsrathes, keine Ansicht des Generalgouver-nements für das ehemalige Großherzogthum Frank-furt in dem Verfaffunswescn der Stadt Frankfurtvon dem Congresse bestätiget, keiner von den ver-schiedenen ConstitutionScnrwürfcn genehmigt, sondernim §. 46 der Congreßacte bloS angcorduct worden war,„daß eine Verfassung festzusetzen sey, deren Einrichtungenauf gleichen Ansprüchen der Bekenner der christlichen Con-ftssionen auf alle bürgerliche und politische Rechte in allenZweiter Band. SZ