Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
289
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VerfassungSdecret vom 28. Jan. 1814. 289

Güter, die Kauflcute und Fabrikanten, die über den ge/wöhnlichcn Krämern stehen, desgleichen die Apotheker inden Städten Arolsen, Pyrmont, Mengeringhausen, Kor/hach und Nieder/Wildungen.

In die zweite Klasse sollen gehören die Secretarienbeiden Landescollcgien, die Oberjäger und Oberförster, dieDvttorcn, die Apotheker in den übrigen Stadren, dieGeistlichkeit und die Schullehrer bei den Landesgvninasicn,in so weit deren jährliche Einkünfte nicht unter der Summevon zoe> Nthlr. stehen, die Postdircckoren, die Hütten/und Hammergewerke, Papier.' und übrige Favrikanten, inderen Geschaftscrieb jährlich bis zu ;ooo Nthlr. umgewor/fen wird.

In die dritte Klasse gehören alle Staatsdiener, so/wohl geistlich / als weltlichen Standes, deren iährliche Ein/künste nicht unter der Summe von i;o Nthlr. etiag u,alles Militair bis zum Unterlieutenant inclusive, die Pro/curatoren, Advokaten, Verwalter auf Domainen und ,on/fügen großen Gütern, alle übrige Kauf/ und Mierhsleutei» den Städten, Müller, Voll / und Halbmeier, jo wiealle übrige Fabrikanten und Handwerker, die zu ihrem Ge/schaftstriebe, außer ihrer Person, annoch fremder Hülfebedürfen. .

In die vierte Klasse sollen gehören alle Hof/ undStaatsdiener, sowohl geistlichen als weltlichen Standes,deren jährliche Einnahme nicht unter dem Ertrage vonivo Rthlr. >rchr, alle Köcher, die WirrhSleute undDrannt/weinschenker in den Dörfern, überhaupt alle Handwerks/leute, deren in den vorhinnigen Klassen nicht gedacht wor/den ist.

In die fünfte und letzte Klasse sollen gezahlt werdenalle Bewohner, Tagelöhner und überhaupt alle diejenigen,deren -n den vier ersten Klassen nicht gedacht worden ist.

H. gg. Von Bezahlung der Personal,teuer sind be/freit: a) die Militalrpcrjonen vom Grade des Feldwebelsan, und diese mit einbegriffen, für sich un ihre Frauen,h) Die Invaliden, c) Die Wittwen der Soldaten, welcheim wirklichen Dienste verstorben sind, und endlich 6) allediejenigen, so nur von Allmosen leben.

H. 40. Die Wittwen und diejenigen öffentlichen Be/

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