288 Fücsieuthum Waldcck- Pyrmont.
die Staatsbedürfnissc erheischen, in jede monatliche Erhe-bung entrichtet werden.
h. zz. Die Grundsteuer von allen Wohnhäusern undsonst übrigen Gebäuden soll »ach dem im Brandkatastroangegebenen Wcrthe derselben dahin bestimmt werden, daßvon einem jeden Lhaler monatlich ^ Pfennig entrichtetwerden soll, wobei diejenigen Gebäude, die allenfalls inder Brandkasse nicht assecurirc sind, durch Sachverständigein einen Capitalanscklag gebracht werden müssen, um glei-ches Princip auf diese anwendcn zu können.
g. ;4. Der Grundsteuer unter den Ziffern I. nnd ll.sine auch nicht allein sämmrliche Geistliche und Schullehrer,wofür >cdoch solche die Communcn zu entrichten haben,sondern auch alle unsre Domanialerbbestande (über die Gül-tigkeit deren Erbbestandsrecht Wir das Rechtliche demnächstentscheiden zu lassen Uns ausdrücklich Vorbehalten) nachAbzug der an Uns zu zahlenden Erbpacht, wovon Wirnach Inhalt des g. die Steuer an die Staatskasse ent-richten lassen werden, unterworfen.
H. z;. III. Die Pcrsonalsteuer soll, nach Köpfenund monatswcisc, von allen Waldeckischcn UnterthancNund allen im Waldeckischcn lebenden Fremden, nach fünfKlassen erhoben werden.
g. ;K. Die in die erste Klasse gestellten Personen sol-len monatlich und nach Köpfen, für sich und ihre Frauenund ihre Kinder, welche das i6te Jahr zurückgelegk haben,jedoch eine Familie nie mehr als für drei Individuen mitAusnahme des Gesindes zahlen y Mgl., in der zweitenKlasse 6 Mgl., in der dritten Klasse 4 Mgl., in dervierten Klasse z Mgl., in der fünften Klasse 2 Mgl.
tz. Die Hausherren sollen die Pcrsonalsteuer fürjeden ihrer Dienstboten, sowohl männlichen als weiblichenGeschlechts, monatlich mit 2 Mgl. entrichten, und befugtscyn, den Betrag derselben an dem mit ihrem Gesinde übcr-eingckommenen Dienstlohne wieder abzuzichn.
6. ;8. In die e rste Klasse sollen gehören alle Ober-Hof- und Staatsbeamte, die Rathe bei de» Landcsdicaste-rien, die Justiz- und Erhebungsbcamle» in den Oberäm-tcrn, alles Militair, bis zum Grade des Capilaius inclusive,die großen Gutsbesitzer und die Pachter aller solchen großen