Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
241
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Constitution vom i6. Aug. iZro. 241

Die Stände berathschlagcn über Gesetzentwürfe imHeimen Scrutinium durch absolute Mehrheit der Stimmen.

§. 29. Das Großhcrzogthum wird in Departement,Distrikte und Municipalicären eingethcilt.

Die vier Dcparkemcnte sind:

1) die Stadt Frankfurt und ihr Gebiet;

2) das ehemalige Fürstenthum Aschaffenburg j

z) der größte Thcil des ehemaligen Fürstenchums Fuldas

4) der größte Theil des ehemaligen Fürstenchums Ha^nau, welches unter gewissen Beziehungen mit demFrankfurter Departement in Verbindung gesetzt wird,weil Hanau bekanntlich eine Fabrikstadt, und Frank--fnrt eine Handelstadt ist.

Für die Stadt Wetzlar wird ein Unterprafcct ernennt.

§. Zv. In jedem Departement wird ein Präfektur/rath errichtet zur Entscheidung der Streitigkeiten, welchebei den Verwaltungsgegenständen Vorkommen.

tz. zr. Die Mitglieder des Prafecturraths und derPräfccturgeneralsecretair werden von Uns ernannt.

g. Z2. Es wird in jedem Departement ein Departe/mentscollegium gebildet, dessen Mitglieder ihre Stellenlebenslänglich bekleiden. Wir werden ehestens die Mitglie/der dieser Departmcntscollegien ernennen.

jj. Diese Benennung wird bestehen in A derMeistbcgütrten; ^ wird bestehen ans den reichsten Kauftleuten und Fabrikanten, und G aus vorzüglichen Gelehrtenund Künstlern.

§. ;4. Es kann Niemand zum Mitgliede der Depar/tementscollegien gewählt werden, der nicht großjährig ist.

h. zz. Die Deparrementskollegien ernennen die Mit/glieder der Stände. Jedes Departement ernennt drei Gü/terbesitzer, einen Handelsmann oder Fabrikanten, einenGelehrten oder Künstler.

§. ;ü. Es wird auch in jedem DeparteMcNte ein Ge/Neraldepartementsrath seyn. Zu jeder Ernennung werdenUns von den Departmentscollegien zwei Cändidaten (de/reu einer Mitglied der Departementseollegien fepn darf)vorgeschlagen.

Eben so werden Uns von den Departementskollegiendie Munjcipalräthe vorgeschlagen.

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