Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
119
Einzelbild herunterladen
 

Constitution vom 15. Nov. r 8» f- n 9

Art. z. Die, besagten Landern aufcrlcgtcn, außer-ordentlichen Kriegsstenern sollen abgetragen, oder cs sollfür ihre Abzahlung, vor dem ersten December, Sicherheitgegeben werden-

Art. 4. Den i. December soll der König durch Com-rnissaricn, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, inden Besitz des vollen Genusses und der Souveraiizetät sekries Gebietes gesetzt werden,

Zweiter Titel.

Art. 5. Das Königreich Westphalen macht einenTheil des rheinischen Bundes aus.

Sein Contingcnt soll aus fünf und Zwanzig tausendMann wirklich dienstthuender Soldaten von Waffen allerArt bestehen, nämlich:

20,000 Mann Infanterie,zzoo — Cavallcrie,izoo — Artillerie.

Während der ersten Jahre sollen nur zehntausend MannInfanterie, zweitausend Mann Cavallerie, und fünfhun-dert Mann Artillerie besoldet werden. Die übrigen zwölfttausend fünfhundert Mann sollen von Frankreich gestelltwerden und die Garnison von Magdeburg bilden. Diesezwölstauscnd fünfhundert Mann sollen vom Könige vonWestphalen besoldet und gekleidet werden.

Dritter Titel.

A r t. 6. Das Königreich Westphalen soll in des Prin-zen Hier 0 nymus Nap 0 lc 0 n directer, natürlicher undrechtmäßiger Nachkommenschaft, männlichen Geschlechtes,in Folge der Erstgeburt, und mit beständiger Ausschließungder Weiber und ihrer Nachkommenschaft, erblich scyn.

Falls der Prinz Hier 0 nymus Nap 0 le 0 n keine na-türliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben würde,soll der Thron Westphalens Uns, und Unfern natürlichenund rechtmäßigen oder adoptirten Erben und Nachkommen,

in Ermangelung dieser, den natürlichen und rechtmäßiggen Nachkommen des Prinzen Joseph Napoleon, Kö,nigs von Neapel und Sicilicn,