uz Westfalen.
als Mitglied? des rheinischen Bundes, die Mittel gewähre,zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwir-ken, verordnet und verordnen, wie folget:
Erster Titel.
Art. i. Das Königreich Westphalen ist aus folgendenStaaten zusammengesetzt, nämlich:aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Staaten,aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theileder Altmark,
aus dem auf dem linken Elbufcr gelegenen Theile derProvinz Magdeburg,aus dem Gebiete von Halle,aus dem Hilöeshcimischen und der Stadt Goslar,aus dem Lande Halberstadt,aus dem Hohensreinische»,aus dem Gebiete von Quedlinburg,aus der Grafschaft Mansfeld,aus dem Eichsfeldc, nebst Treffurt, Mühlhausen, Nord«Hausen,
aus der Grafschaft Stollbergr Wernigerode,aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln undSchaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes vonHanau und Katzenellenbogen am Rheine,aus dem Gebiete von Corvey, Güttingen und Gruben«Hagen, nebst den Zubchörungcn von Hohenstein undElbingerode,
aus dem Bisthumc Osnabrück,aus dem Bisthumc Paderborn,
Minden und Ravensberg,
aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz.
Art. 2. Wir behalten Uns die Hälfte der Allodial«domaincn der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungenzu verwenden, die Wir den Offizieren Unsrer Armeen ver-sprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege diemeisten Dienste leisteten.
Die Besitznahme von diesen Gütern soll unverzüglichdurch Unsere Intendanten geschehen, und das Protokolldarüber soll vor dem ersten Dccembcr mit Zuziehung derLandesbehörden aufgesetzt werden.