H4 Preußen.
Königl. Decret vom 22. Mai 1815.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Kö-nig von Preußen rc. Durch Unsre Verordnung vom zo.v. M. haben Wir für Unsre Monarchie eine regelmäßigeVerwaltung, mit Berücksichtigung der frühem Provinzial,Verhältnisse, angeordnet. Die Geschichte des preußischenStaates zeigt zwar, daß der wohlthätige Zustand bürgerli-cher Freiheit und die Dauer einer gerechten, auf Ordnunggegründeten, Verwaltung in den Eigenschaften der Regen-ten und in ihrer Eintracht mit dem Volke bisher diejenigeSicherheit fanden, die sich bei der Unvollkommenheit unddem Unbestande menschlicher Einrichtungen erreichen läßt.Damit sie jedoch fester begründet, der preußischenNation ein Pfand Unscrs Vertrauens gegeben, und derNachkommenschaft die Grundsätze, nach welchen Unsre Vor-fahren und Wir selbst die Negierung Unsers Reiches miternstlicher Vorsorge für das Glück Unsrer Unterthanen ge-führt haben, treu überliefert, und vermittelst einer schrift-lichen Urkunde, als Verfassung des preußischen Reichesdauerhaft bewahrt werden, haben Wir Nachstehendes be-schlossen:
g. i. Es soll eine Repräsentation des Volkesgebildet werden»
§. 2. Zu diesem Zwecke sind ».die Provinzial-stän de da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit nochvorhanden sind, herzustellcn, und dem Bedürfnisse der Zeitgemäß einzurichten; wo gegenwärtig keine Provinzial-stände vorhanden sind, sie anzuordnen.
§. Aus den Provinzialständen wird dieVersammlung der Repräsentanten kammerge-wählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
§. 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentantenerstreckt sich auf dieBerathung über aIleGegen-stände der Gesetzgebung, welche die persön-lichen und Eigenthumsr echte der Staatsbür-ger, mir Einschluß der Besteuerung, betref-fen.
§. Es ist ohne Zeitverlust eine Commission in Ber-