Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
111
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Tyrols Verfassung vom 24. März 1316. m

spricht eine sieben- bis achthundertjährige Erfahrungund die, bei allen Erschütterungen in den teutschcnStaaten, dennoch im Ganzen beibehaltene öffentlicheForm des innern politischen Lebens auf teutschem Bo-den, für die Beibehaltung der ständischen Verfas-sung; auch hat sich die großherzoglich-weimarische Con-stitution bereits practisch dafür erklärt. Allein dieseständische Verfassung bedarf auf teutschem Boden einerzeitgemäßen Modifikation, besonders in protestantischenLändern, wo die Fortführung eines eigenen Prä la-te »stand es an eine Zeit erinnert, welche mit der Kir-chcnverbesserung und mit dem Umstürze aller geistlichenMacht im Rcichsdcputationshauptschlusse und in derRhcinbundsacte längst für Teutschland untergegangen,und durch die teutsche Bundesacte nicht wieder aus ih-rem Grabe geweckt worden ist. Mag also noch im ka-tholischen Teutschlande es nöthig scheinen, daß ein be-sonderer Prälatenstand vertreten werde; die Prälatendes protestantischen Teutschlands sind Sinecurestel-len mit veralteten Titeln. Dagegen aber verlangt esder fortgeschrittene Geist der Zeit, daß folgende vierStände von Staatsbürgern durch besondere Repräsen-tanten vertreten werden: die Grundeigenthümec(Adliche und Bürgerliche); der Stand der Ge-lehrten und der Künstler, der das geistige Le-ben der Nation erhält und befördert, und der, stattder Prälaten, wohl einer besonder» Vertretung we-gen seines unermeßlichen Einflusses auf alle Theile desStaates bedürfte, oder da, wo man das Veraltetedurchaus nicht antiqui'rcn will, mit den Prälatenverschmolzen werden könnte; der Bürger-stand mit besonderer Berücksichtigung des Kaufmanns-und Gewerbsstandes; und der Bauernstand-

Zweiter Band. 8