2o
Polen»
als Schuldigkeit erfüllt werden müssen» So hätten wirdenn den Grundbesitzern alle ihnen von den Bauern zu/kommende Vortheilc gesichert, und da wir nun die Bevöl-kerung dieses Landes auf das wirksamste zu befördern stre-ben; so verkündigen wir allen und jeden, sowohl den neuankommenden, als auch denen, die ihr Vaterland ehemalsverlassen haben, und nun dahin zurückkchren möchten, dievölligste Freiheit; so daß ein jeder, der von irgend einerHimmelsgegend her in die Staaten der Republik neu an/kommt, oder zu uns zurückkehrt, so wie er nur den polni-schen Boden betritt, die völlige Freiheit hat, seine Be-triebsamkeit anzuwenden, wo und wie er will; daß er dieFreiheit hat, über die Ansiedelung, Frohndienste oder Zin-sen Verabredungen zu treffen, wie und auf wie lange ersich verabreden will; daß er die Freiheit hat, sich in derStadt oder auf dem Lande nieder zu lassen, in Polen woh-nen zu bleiben, oder sich, wenn er den Verbindlichkeiten,die er gutwillig auf sich genommen hatte. Genüge gethairhat, in ein Land zu wenden, wohin cs ihm beliebenwird.
5 »
Regierung, öder Bestimmung der öffentli-chen Gewalten.
Jede Gewalt kn der menschlichen Gesellschaft entspringtaus dem Willen der Nation. Um nun die bürgerliche Frei-heit, die Ordnung in der Gesellschaft, und die Unverletz-lichkeit der Staaten der Republik auf immer sicher zu stel-len; soll die Negierungsform der polnischen Nation ausdrei Gewalten, und zwar nach dem Willen des gegenwär-tigen Gesetzes auf immer bestehen, nämlich : aus der ge-setzgebenden Gewalt, bei den versammelten Ständen; ausder höchsten vollziehenden Gewalt, beim Könige und demStaatsrathe, und aus der richterlichen Gewalt, bei den zudiesem Ende niedergesetzten, oder noch niederzusetzendenGerichtsstellen»