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Polen.
tion und in der fester» Begründung ihrer Staatsfor-nicn machten. Denn wenn gleich die von den polni-schen Wahlkönigcn bcschworncn, sogenannten pacraennvenra einen Staatsvertrag zwischen dem Königeund der Republik Polen bildeten; so fehlte cs doch die-sem Staate, in Hinsicht seiner Verfassung, an einerfesten Basis. Denn ein Slavenstaat, der nicht einmaldie germanische Staatsform des Lehns syst einskannte, und welchem der dritte Stand abging,durch welchen im germanischen Staatcnsystcme dielandständische Verfassung einen bestimmten politi-schen Charakter gewann, mußte unaufhaltbar veralten,und seiner endlichen Auflösung entgegen gehen, wenn ecnicht durch ein aus seiner Mitte hervorge-hcndcs Princip zu einem neuen politische» Daseynverjüngt ward.
So stand Polen zu der Zeit, als StanislausAugustus Poniatowsky im Jahre 1764 unterrussischem Einflüsse den erledigten Wahlthron bestieg,nach seiner inncrn Verfassung im schärfsten Gegensätzegegen das übrige, in raschen Fortschritten seiner politi-schen Entwickelung entgegen reifende, Europa. Dieerste Theilung Polens im Jahre 1772 verkündigte esübrigens, daß das seit beinahe zoo Jahren im euro-päischen Staatcnbunde herrschende System des politi-schen Gleichgewichts in seiner Grundbedingung desrechtlichen Völkerbesitzes bereits mächtig er-schüttert worden sey, und die diplomatische Rolle,welche der russische Gesandte seit dieser ersten Theilungin Warschau übernahm, war nicht dazu geeignet, dieinnere Desorganisation dieses Slavenstaatcs zu mindern,und ihn zu einem zeitgemäßen neuen politischen Lebenzu erheben.