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von heutigem Dato anzurechnen, auf weitere Zehen Jahr allermildest er-strecket/ und crtheilct; Thnen das auch/ erstrecken und erthcilen ihme ansKonigl. und Landes-Fürsil. Machts-Vollkommenheit hicmil wissentlich inKraft dieses Briefs/ meynen/ setzen und wollen/ daß er Emericb FelixBader, und niemand anderer/ ausser deine cs derselbe anvertrauen wollte/bey Lontitcirung des völligen Drucks/ den er Bader/ seine Erben undNachkommen/ oder hierzu bestellte/ aller Orten, wo sie davon was findenwerden, mit Obrigkeitlicher Elkens ohngehinderk manniglichens hinwegnehmen mögen, das sogenannte Hübneriseh Ken/e Graars-ZeirunIS-und OEer/ätrom-Oerrieo», jedoch mit jedesmalig-vorgehend-gewöhnlicherLenürr obbewilligte zehen Jahre hindurch in Unseren Oesterreichischen Erb-kändern in Druck verlegen, öffentlich ausgchen lassen, hin und wieder ge-bLudcn oder ungeblindeuer feil haben, ausgeben und versilbern könne, undmöge, keiner Dinge aber jemands anderen bey Vermeidung obbemeldterconilkcation und weiters nachgesetzten Poen mehrbesagt HübnerischesOe.vrev» in gleichem, klein oder gröfferm Format in besagt Unseren Oestcr-reichischcn Erblandern auflegen, Nachdrucken, also nachgedruckter heim-oderöffentlich feit haben und verkauften zu lassen, sondern er Bader und seineErben, oder wem es diese anvertrauen mögen, darbey währender Zeit wi-der männiglich gehandhabct und geschutzet werden sollen. Gebieten dar-aus N. allen und jeden Unseren nachgesetzten geist-und weltlichen Obrigkei-ten, Statthaltern, Land-Marschallen, Lands-Hauptleuten, Kanzlern, Re-genten und Kammer-Rathen Unserer gesammten Oesterreichischen Erb-Lan-den, wie nicht weniger N. Burger-Meister, Richter und Rath, insonderheitaber allen und jeden Buchdruckern, Buchführern und Buchbindern dieser Un-serer Stadt Wien, und sonst all- anderer Orten in mehr berührt UnserenOesterreichischen Erblandern hiemit gnädigst, und wollen, daß sie ernanntenEmeriti) Felix Bader, und seine Erben bey obbewilligt-und erstrecktenkeivtleNo xrivativo die bestimmte zehen Jahre hindurch allerdings ruhigbleiben, darbey, wie verstehet, kräftiglich schützen, schirmen und handhaben,darwider nicht drängen, bekümmern oder beschweren lassen, noch das jemand^,anderen zu thun gestatte!, in keine Weiß noch Weg, als lieb einem stcdenseye Unsere schwere Ungnad unh Straf, darzu neben abstehender OolMcatinrrnoch eine Poen, nemlich fünf Mark löthigen Golds zu vermeiden, die einjeder, so oft er freventlich Hierwider thäte, Uns halb in Unsere Kammer, undden andern halben Theil denen Beleidigten unnachläßlich zu bezahlen schul-dig und verfallen seyn solle. Das meynen WIR ernstlich mit Urkund die-ses Briefs, besiegelt mit Unsrem Kayserl. Kon. und Erz- Herzoglich- aufge-drucklen kleinen Zecret-Jnsiegel, der geben ist, in Unserer Residenz-StadtWien, den gten Mvnaths-Tag ssanuarü im i74§sten Unserer Reiche imNeunten Jahr.
Maria Theresia. (Q.8.)
D- F. (§. von Seilern.
lVIrnUrtum 8. virj. proprium.
Nkatttzias Benedrck Finstcrwald.
X 2 Von