2en möglich. Die Vortheile des Friedens, des Han-dels und des wechfelfeitigen Beiftandes alfo machen,dafs wir diefelbigen Begriffe von Gerechtigkeit,welche unter einzelnen Menfchen gültig find, auchauf ganze Reiche beziehen miiffen.
Es ift ein fehr bekannter GrundFatz in der Welt,den aber wenige Staatslehrer einräumen wollen, deraber dadurch, dafs er zu allen Zeiten ift befolgtworden, ein genugfames Anfehen erlangt hat, dafsfür die Fiirften ein Moralfyftem gültigjft, welches weit freier ift, als dasje-nige, wodurch P r i v a t p e r f o n en regiertwerden. Diefes kann offenbar nicht fo verftan-den werden, als ob die öffentlichen Pflichten undVerbindlichkeiten von geringerem Umfange,oder weniger allgemein wären ; auch wird niemandfo weit in feinen Behauptungen gehen, dafs er an-nähme, die feierlichften Verträge unter den Fiirftenhätten gar keine Kraft. Denn wenn Fiirften wirk-lich unter fleh Verträge fchliefsen , fo muffen fle flehgewiffe Vortheile von deren Ausführung verfpre-chen; und die Vorausfetzung diefer Vortheile inder Zukunft, mufs fle verbinden, ihren Theil derZufage zu erfüllen und mufs jenes Naturgefetz feft-fetzen. Der Sinn jener politifchen Maxime ift alfo,dafs die Moralität der Fürften, ob fle gleich ebenden Umfang hat, dennoch nicht eben fo vielKraft hat, als die Moralität der Privatperfonen,und dafs fle aus weit unwichtigem Gründen ohneUngerechtigkeit übertreten werden kann. So an-Dritter Band. Q ’ ftöfsig