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3 (1792) Ueber die Moral
Entstehung
Seite
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Vierter Abfchnitt.

Von der Uebertragung cles Eigenthumsdurch Einwilligung.

So nützlich und fogar nothwendig nun aber dieStetigkeit des Belitzes für die menfchliche Gefell-fcliaft feyn mag, fo ift fie doch mit einer grofsen Men-ge von Unbequemlichkeiten verknüpft. Das Verhält-nifs der Tauglichkeit und Angemeffenheit darf beider Vertheilung des Eigenthums der Menfchen nie in

An-

Einbildung abhange. Unterdeffen will ich liier nurein Beifpiel anführen, welches zur gegenwärtigenMaterie gehört. Man fetze, es fterba eine Perfonohne Kinder, und es entftehe ein Streit unter fei-nen Verwandten wegen feiner Erbfchaft; fo ift of-fenbar, wenn feine Güter zum Theil von ihrem Va-ter, zum Theil von ihrer Mutter herrühren, dafsder natürlichfte Weg, einen folchen Streit zu enden,der ift, dafs man feine Güter theile, und jeden Theilderjenigen Familie anweife, woher er gekommenifti Da nun nach der Vorausfetzung die verdorbe-ne Perfon einmal diefe Güter ganz und gar eigen-thümlich befeffen hat; fo frage ich, was da wohlverurfachen kann, dafs wir in dieferTheilung einegewiffe Billigkeit und einen vernünftigen Grund lin-den, wenn es nicht die Einbildungskraft ift? SeineLiehe zu dielen Familien hängt gar nicht von feinenBelitzungen ah; daher kann feine Einwilligung zueiner folchen Theilung nie mit Grunde piäfumirtwerden. Und was das allgemeine Befte anbetrifft,fo fcheint diefes weder auf der einen noch auf derandern Seite dabei iiiteieffiri zu feyn.

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