Druckschrift 
3 (1792) Ueber die Moral
Entstehung
Seite
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Es ift klar, dafs diefe Gründe nicht daher ge-nommen werden können, dafs der eine einen grö-fsern Vortheil von gewiffen Gütern zu ziehen weifs,als der andre. Man kann alfo niemals fagen, eineeinzelne Perfon oder das Publikum habe deswegenein Recht diefe oder jene Güter zu befitzen, weil fieweit gröfsern Nutzen daraus ziehen kann, als einanderer. Es wäre freilich beffer, wenn ein jederdas befäfse, was ihm am nützlichften ift und was eram heften gebrauchen kann. Aber aufser dafs einund daffelbe Ding mehrern gleich brauchbar undnützlich feyn kann; fo wäre ein folcher Entfchei«dungsgrund fo vielen Streitigkeiten ausgefetzt, unddie Menfchen find fo partheiifch und leidenfcliaftlichin Beurtheilung diefer Streitigkeiten, dafs fich einefo fchwankende und ungewiife Regel unmöglich mitdem Frieden der menfchlicheu Gefellfchaft würdevereinigen laffen. Die Konvention über die Be-händigkeit der Befitzungen ift blos deswegen einge-führt, um alle Gelegenheiten zu Uneinigkeit undStreit abzufchneiden ; diefer Zweck würde aber nieerreicht werden, wenn wir es für Recht erkennenwollten, diefe Regel allenthalben anzuwenden,wo wir einen befondern Nutzen bei der Anwendungderfelben entdeckten. Die Gerechtigkeit nimmtbei ihren Entfcheidungen nie darauf Rückficht, obdie Dinge für diefe oder jene Menfchen brauchbarfind oder nicht; ihr Zweck erftreckt fich viel wei-ter. Ein Menfch mag freigebig oder filzig feyn;die Gerechtigkeit behandelt ihn nach einerlei Regel,

und