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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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3081-3082
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Brifson. ap. Pitisc. in Vti nunc sunr Feuers und mithin besonders auch deri» sint. Schmiede, s. Lex, Mythol, in Vulcanuj.

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Vti Rogas.f. V.R.

VTRICVLARII waren eine ArtßchiffLeute, welche mit Schiffgen fuh-ren, die wie die Schlauche, (und viel-leicht selbst vom Leder) gemacht warena). So hiessen auch die also, welchedie Sack-Pfeiffcn machten b), wienicht weniger die auf denselben blie-sen c).

a) Inseript. vet. ap. Pitisc. in Vtri-cularii.

b) Inseript. vet. Ap. cumd. I. c.

c) Sueton. Her. c. 54.

VVAE gehörten unter andern mitzudem frischen Obste oder Nach-Tischc,md, damit man sie lange gut hatte,hieng man sie in den Rauch a) ; oderthat sie bey der Weinlese in neue Töpfe,«erpichte solche wohl, und setzte sie indie Trester, welche denn Vua ollareshiessen b); oder steckte sie in wohl aus-gesiebete trockene Spreu; oder hing sieauf den Korn - Böden auf, jedoch daßkeine Aepfel in der Nahe waren c),oder auch in Schmieden, welche daherVua fah-iles genannt wurden d), wel-ches aber doch meist mehr Rosinen, alsfrische Trauben gegeben haben muß.

a) Horat. lib. II. Sät. 4. v. 7/.

b) Plin. H.N. lib.XIIIl.c.t.

c) Id. ibid. lib. XV. c. 17.

d) Csl. Aurel. lib. IIIl. c. 4. Plin.H.N.hb.XUll. c.t.

VVLCANALIA waren ein Festju Rom, welches den 23 Augusti demVulcano zu Ehren gefeyret wurde, da-mit die Stadt mit Feuer möchte per-schonet bleiben a). Es wurde ihm da-bey ein Eber und rothes Kalb geopf-fett b).

a) Varr. de L.L. lib. V.

b) Gruter. ap. Kipping. A/rtiqu. Rom.lib. I. c. /0. §. 8.

VVLCANVS war der Gott des

VXOR, Ehefrau, war bey denalten Iüden und selbst den Patriarchenentweder primaria , oder secundaria,wovon jenes die rechte Hausfrau, dieseaber nur eine Magd und Concubinawar, mithin auch der rechten Frau zuGebote stehen muste, und nur die Frey-heit halte bey dem Manne mit zu schla-fen. Die rechte Frau wurde auch mitgewöhnlichen Cerimonien genommen,und ihr von dem Bräutigam allerhandGeschencke gegeben, welches beydes beyder andern wegfiel. So waren auchnur der rechten Frauen Kinder Erbendes väterlichen Vermögens, der andernihre aber wurden mit einem Stücke Gel-de abgefunden, und aus dem Hause ent-lassen a). Und war nach der Schriftein Mann besonders seiner rechten Frauschuldig Nahrung, Kleidung und eheli-che Liebe t>), wozu die Alten noch ge-than, daß er auch schuldig gewesen, ihreGesundheit bey Kranckheiten zu besor-gen ; sie, wenn sie gefangen worden, zurantzionircn; sie nach ihrem Tode be-graben zu lassen; ihr von dem Srini-gen nach fiincm Tode Unterhalt zu las-sen; so lange sie Witwe bliebe, Woh-nung zu schaffen; für ihrer Töchter Un-terhalt zu sorgen, und ihrem Sohnevon väterlichem Erbtheil Gaben fürdessen Braut zu lassen c); wogegen dieFrau dem Manne schuldig war, das,was sie mit ihren Handen verdiencte;bey und um ihn zu seyn; mit dessenVerpflegung zufrieden zu seyn; nachihrem Tode ihm zulassen, was ihm vondem Ihrigen gehörete, wobey sie sofern indessen ehelicher Gewalt war, daß sie oh-ne dessen Einwilligung keine Gelübdethun, noch sonst was wichtiges unter-nehmen tunke d), und war das Zeichensolcher ihrer Unlenhänigkcit die Deckeauf ihrem Haupte e). Jedoch war dieEhe auch nicht so fest unter ihnen, daßsie durch die Ehescheidung nicht wiederhatte getrennet werden können. f-Oi vor-thun. Zwo rechte Weiber zu haben,dultete GOtt, ob es wohl der erstenEre ee 3 Einse-