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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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2361-2362
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R E P

Mix. lib. VIIII-

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REPOTIA waren ei« Gastmahl,welches junge Eheleuke den Tag nach ih-rer Hochzeit in des neuen MannsBehau-sung gaben, unddaSTrincken gleichsamwiederholeten, woher der Schmaus auchden Nahmen bekommen hat a). Weildie Unkosten dabey zu groß werden wol-Ktt, zumahl man an die Gäste auch aller-Hand Geschencke auskheileke, wurde ih-nen durch den Legem IuJiam Einhalt ge-than b). Dergleichen Repotia wurdenauch angestellet, wenn einer einen jun-gen Sohn oder Tochter bekam, die denNahmen auch hatten, weil sie immerzuwiederholet wurden c).

a) Festus/«Repotia.

b) Alex. ab Alex. lib. II. c.f. Kipping.Antiqu. Rom. lib. ////. c. r. §. 3.Dempster. ad Rosa. lib V. c.37.

c) Mercer. ad Alex. ab Alex./.c.

REPVDIVM war, wenn ein

Paar Verlobte einander den Kauf wiederaufsagten, da denn eines zum andernsagte: Tua conditione non vtar a )!

Jedoch kam das ohne alle Strafe dochnicht weg, so Gelegenheit dazu gegeben;sondern, da es die Braut war, mustc sieden empfangenen Mahl-Schatz gedop-pelt zurück geben; war es aber das Man-sen, bekam er nichts wieder b); hakteer aber die Braut auch etwa» einmahlschon geküßt, bekam er auch nicht alleswieder, wenn schon die Braut hernachdenKanfnichthielte), s. Diuortium.

*) Sigon. de Ant. lur. C. R. lib. I.

c. JQ.

b) L, pen. Cod. de Sponsat.

c) L. Si a sponso C. de Donat, antenupt. Hotomann. de Vet. Rit.Nupt. c. 12. ap. PitiCc. b. t.

RESCRIPTA Principum warendie Antworten der Kayser, welche bald«m gemeines Recht machten, bald nicht;bald nur gewissePersonrnbaid alle Unter-thanen angingen; bald stets gelten selten,vald nuraufeinegewisse Zeit g,engen a).unb dergleichen Rescripta machen denntlnengrossen Theil des Codicis uuo ber

andecten aus. Aufder Privat-Personen

uppbciren rescribirte der Kayser nach«stallen,inRrchts'Dingen aber nach den

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Responsis der lurisconsultorum b). Sowurden die Rescripta der vorigen Kayserdurch die nachfolgenden entweder bestä-tigt, oder wieder ungültig gemacht;die aber auch einmahl als Gesetze ange-nommen waren, wurden dennoch auchmeist behalten c); zumahl sie doch meistauch gute und trifflig« Ursachen zugleichmit enthalten, wenigstens in den Pande-ctin d). Sie wurden aber so wohl Grie-chisch , als Lateinisch entfajsete). Sol-che wurden roth unterschrieben f), beson-ders aber auch der Tag, die Bürgemei-ster und der Ort mit angemercket g), wie-wohl doch auch ein Rescript deswegennicht ungültig wurde, wenn auch schonweder Zeit, noch Ort, noch Bürgemei-ster angemercket war h).

a) L. 1. C.de divers, rescript.

b) Alexander l. 4. C. de contrab.committ. Stipul.

c) Vlpian. /. Fulcinius ff. §. item vi-deamus.

d) Guther. de Offic. Dom. Aug. lib. I.c. 34.

e) Brisson. de Form. lib.III. «p.Pitisc.b. t.

f) L. 6. C.de divers. Rescript.

g) L. 1. §. 47. ff. ad SCtum TertuU.

h) Briflbn. & Guther. l.c.cap.30.

RESPONSA hiessen, was die

Aruspices wahrgenommen zu habenmeldeten a) ; fofrenn aber auch die Be-fehle der Kayser und ihrer PraefectorumPraetorii b). Daher war aurum ad re-sponsum das Geld, so für die Postil.Ions bestimmet war, die KayferlichenBefehle in die Landschaften zu überbrin-gen c). Und ad responsum servire hießirgendwo, sonderlich aber doch zu Con-stanlmopel des Pabsts zu Rom Nun-cius seyn d). Allein Responsa pruden-tmn waren die Rechts-Erachten oderSprüche der lurisconsultorum, oderRechts-Gelehrten, so ordentlich beste!-let waren, in schweren und zwcifellmf»ken Fällen zu sprechen, was Rechtens sey,wie itzo etwan die ScköppcnsSrübsle oder /«^en-Zacultären sind, derenErkäntnisse ebenfalls noch Responsa ge-nannt werden. Es fragten daher sienicht nur die Richter um Rathe); son-dem auch selbst die Kayser bezogen sich

auf