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wünschten, die jungen Putsche einige lee-re Töpfe wider die Erde würfen, undwenn sie ingesamt von einander giengen,stund einer an der Thür, der den Weg.gehenden einen Trunck süsses Weinsund was Confect darzu reichete b). Obaber denn wohl der Brautgam mittlerweile seine Braut bey ihren Eltern be-suchen mochte, muste er es doch die nach-sten 8 Tage vor der Hochzeit unterlas«fen; wohl aber mochte er sodenn seineguten Freunde bey sich haben, und sichmit ihnen lustig machen c); hingegenführcten eine Anzahl Weiber die Brautden nechsten Tag vor der Hochzeit mitgrossen Geschwarme insBad, und nach.dem sie dieselbe auch mit kalten Wasserwohl abgewüschen, führeten sie dieselbeauch wieder heim, worauf sie dem Braut-gam einen Gürtel mit Silber, er ihr aber«inen mit Golde beschlagen zusendete ä).Bey der Trauung musten wenigstens ioMenschen zugegen seyn, wobey sonder-lich des Brautgams Freunde, oder diel iit} t! tv/utpüm, filii thalami, eitt Hoch-zeit. Lied sungen e), und, wenn der Vor-nehmste von den Versammleten einenBecher mit Wein genommen, und sol-chen gesegnet, segnete er auch Brautund Brautgam, tranck ihnen sodenneins zu, und damit war die Trauungverrichtet f). Indessen wahret« dochdie Hochzeit eigentlich 7 Tage g), und,wie sie auch 7 Tage trauretcn, kam da-her das Sprichwort unter den Jüden:Septem ad conuiuium, fiptem ad lu+£tum h). Währender Hochzeit gab derBrautgam der Braut den Ehe-Brief,und, da sie eine Jungfer war, verschrieber 200 Zuzim, oder ;c» Seckel; warsieaber eine Wittib, nur die Helft« i).Weniger aber durfte auch die Ehe-Gabenicht seyn, wohl aber grösser, und zwarso groß, als sie wolle; iedoch must« dieBraut vorher auch dein Brautgam über-geben seyn, welches mit den Worten ge-schahe : Ecce fecundum legem Mops ac-cipe illam k) / Am Sabbathe oder einemandern Fest. Tage durfte keine Hochzeitangestellet werden, damit nicht eineFreude mit der andern vermenget wür-de; sondern es geschahe solches meistden 4terr Tag in der Woche, damit der
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Brautgam, wenn er die Braut nicht alsJungfer befunden, die Sache solch«Woche noch vor Gerichte melden kunteSo will man auch, daß 2 Paranymphioder Braut - Diener nahe an der Braut.Cammer gewacht, damit der Brautgamder Braut nicht unrecht thue, und ihretwa» das richtig befundene Tuch, alsdas Zeugniß ihrer Jungferschaft, weg.nehmen, diese aber auch nicht etwaneinfalsches unterschieben kunte 1). s. Vxor,Matrimonium , Sponjalia.
a) Onkelos & R. Salom. ap. Good.win. Mof & Aar. lib. VI. c.4.
b) Iken. Antiqu. Hehr. P. III. c.
§. ‘ 7 -
c) lui. XV,/0.11.
d) Iken. / c. §. 18.
e) Goodwin. /. c. §. /0.
f) Id. §. n.
g) lud. XIIII, 13. Genes XXVIIII,27. Tob. X!, 20.
, h) Goodwin. I. c. §. / 4.
i) Mischn, ap. Hottinger. ad Good*Win. /. c. §. 16.
fe) Tob. VII, ,s. & Goodwin. l.c.
1) Seiden. alii ap. Sduxtgen.fiib
Hochzeit.
Bey den Gnecken wurden erst auchordentliche Verlöbnisse angestellet a),und sodann auch ein Tag zur Hochzeitbestimmet, an welchem die nächsten An-gehörigen und andere gute Freunde ein-geladen wurden, um als Zeugen derrichtigen Ehe zu erscheinen b). Hierbei)hieß der Tag vor der Hochzeitc), woran vermuthlich alle Anstalt auffolgenden Tag vorgekehret wurde, wieauch bey uns geschiehet, da man es denRumpels Abend heißt, und die Must«ranken sich mit einer Abend -Muste mu-sten hören lassen. Währete die Hoch-zeit mehr, als einen Tag, so hieß dererste > der andere aber ß ),wie auch der Tag, an dem der Braut-gam in der Braut ihres Vaters Hausebey solcher das erstemal)! schlief,a/*, und der nach der Hochzeite). Indessen aber war es doch nichterlaubet, Hochzeit an allen Tagen zumachen F). Die Braut hatte dabey ei-nen Krantz auf, ein langes Kleid an,und noch eine Decke vor dem Gesichte s),
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