N O M
»991 N O M
Nomentana Via, s. Via.
N O MIC1 1 Gt. , fjitffcn
aUch , UNd wurden V0N
einigen für eine besondere Se.&e unterden Iüden gehalten, von andern für ei«»erley mit den8cribis angesehen; wo-gegen man sie billig nur für vornehmeRechtS-oder Gesetz - Verständige anste-het, die in zweifelhaften Fallen um Rathbefraget worden a). Oder sie sind auchgleichsam krofellöre; luris gewesen, wel-che andere unterwiesen, und, nachdemsie von dem Synedrio für tüchtig er-kannt wurden, ist ihnen eine Schüssel undSchreib - Tafel, zum Zeichen ihres Amts,übergeben, ihnen sodenn die Hände auf-geleget, und damit für einen Rabbi, Do.ctor oder Lehrer des Gesetzes erkläretworden b). Bey den Griechen hießso viel, als ein Stadtschreiberu. d. g. der die Gesetze in der Verwah-rung hatte; wie auch in der GriechischenKirche der, so die gantze Liturgie ver-stund, und jedem andern Geistlichen sa-gen kunte, was er zu verrichten hatte c).
a) Iken. Autiqu. Hehr. P. I. c. 6. §. /5.
b) Lund. lud. Heiligtb. lib. II 1 I. c.
' 7 - »• nsm : ,
c) Fresn. GloJ]. Gr. in Ntfiixh.
NOMOPHYLACES, Gr. n.-
n><pü>Mxi{, waren ein Collegium ange-sehener Männer zu Athen, die insonder-heit Acht geben musten, daß die Gesetzevon andern Obrigkeiien geziemend be-obachtct würden, und, da einer darwi-dcr handelte, zogen sie ihn zu gebühren,der Strafe. Sie wurden aus den Areo-pagiten erwehlet, trugen zum Angemer-cke ihres Amts eine weisse Binde um denKopff, und halten bey öffentlichen Zu-sammekünften, nach den Proedris , DenVorsitz vor allen andern obrigkeitlichenPersonen, und zwar den Archontibusgleich gegenüber. Da jemand vor an-dern Gerichten zu kurtz zu kommen ver-meynle, kunte er an diese Nomophylacesappclliren, die denn ein unrecht gefal-letes Urtheil verwerfen, allein es auchsonst untersagen kunten, wenn etwasbeschlossen werden wolle, das sie für denEtaat nicht zuträglich zu seyn glaube-trn a). Andere Nomophylaces waren10 Männer auch zu Athen mit einem
ßW?
Midi
Schttiber, daher ihr« n waren, und siemithin auch -< i>hx» genannt wurdenDiese hatten die Aufsicht auf die <St.fängnisse, und die, so darinne warenliessen die Diebe, Menschen-Fängerund Strassen-Laurer einhaschen, undda solche ihre Thaten gestunden, sie hin!richten ; anderweits führeten sie diesel-ben vor Gericht, und, wenn sie hier über-wiesen worden, liessen sie dieselben aucham Leben abstrafen b). Es wurde de-ren einer aus iedem Tribu genommen,und, da sie jemand hinrichten lassen,wischten sie die Schwerdter auf dessenKopffe ab, um damit die Schuld derHinrichtung von sich abzulehnen c).Zu Lacedämon hatte man dergleichenauch, welche ihre Curiam am Marckehatten, und ebenfalls auf die Beobach-tung der Gesetze sehen musten d); sonstaber so bekannt eben nicht sind e). J«.doch hatte man dergleichen Magistratauch noch zu Constanrinopel, da schon dieKayser da regierten 5 ).
a) Pollux lib. VIII. c. 9. 7. ^pSuidasin o* SouoipvÄxxsf , Columella lib.XII. c. z. Vbbo Enamius de Rep.Athen. p. vi. 76.
b) Pollux /. c. n. 20.
c) Suidas in Abtut firmle /niti , Ö*PfeifF. Antiqu. Gr. lib. II. c. 2/.
d) Paufan. Lacon, c. 11.
e) Emm. de Rep. Lacon, p. m. 288.
f) T'tedn.Glojf.Gr. in HouctyvXxxn.
NOMOTHETAE, Gr. Htfuti-
taf, waren zu Athen 1000 Personen, wel-che die Aufsicht über die Gesetze hatten,daß, wo sie wahrnahmen, daß ein oderdas andere nicht mehr taugete, sie an-dere entfasseten, sodenn dem Rathe,Volcke und Gerichts - Häusern sie vor-trugen, und, da solche sie billigten, als-denn prornulgirten a). Sie mustenaber ingesamt kluge und untadelhafteLeute seyn, welche der Republic schonmit Eid und Pflicht verbunden waren,und, als Richter in Dem Tribunali He*lizae gesessen haben. Sie wurden vonden Prytanibus oder auch dem gantzenRathe erwehlet, und waren ihrer an-fangs 500, hernach aber auf des Ti-mocratis Betrieb nur iooi b).
a) Pellax lib. VilL c. 9. n. w.
b) 0 mosth.
t:
micha] Aiübi) Varrt
*
%
¥
\